- Öffentliches Recht
- Grundrechte
- Prüfung der Verletzung von Grundrechten
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung: Einschränkbarkeit des Grundrechts
Einschränkbarkeit des GrundrechtsEinschränkbarkeitSchranke
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Verfassungsrechtliche Rechtfertigung: Einschränkbarkeit des Grundrechts
Einschränkbarkeit des Grundrechts / Schranken: Grundrechte unterliegen ihrerseits Schranken, d.h. sind einschränkbar, um auch andere verfassungsrechtlich anerkannte Interessen zu berücksichtigen; z.B. allgemeine Handlungsfreiheit wird eingeschränkt durch Verbot des Totschlags in § 212 StGB
- Gesetzesvorbehalt: Eingriffe in Grundrechte bedürfen einfachgesetzlicher Konkretisierung, d.h. Eingriff erfolgt durch oder aufgrund Gesetzes; die Herleitung ist je nach Konstellation unterschiedlich
- Für Grundrechte mit ausdrücklichem Gesetzesvorbehalt: Direkt aus Grundgesetz
- Für vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte: Erst-Recht-Schlusses zu Grundrechten mit Gesetzesvorbehalt; nur verfassungsimmanente Schranken
- Für Strafurteil: Aus Art. 103 II GG
- Für Exekutivakte aus Gesetzesmäßigkeit der Verwaltung, Art. 20 III GG
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