Verfassungsrechtliche Rechtfertigung: Einschränkbarkeit des Grundrechts

Einschränkbarkeit des GrundrechtsEinschränkbarkeitSchranke

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Verfassungsrechtliche Rechtfertigung: Einschränkbarkeit des Grundrechts

Einschränkbarkeit des Grundrechts / Schranken: Grundrechte unterliegen ihrerseits Schranken, d.h. sind einschränkbar, um auch andere verfassungsrechtlich anerkannte Interessen zu berücksichtigen; z.B. allgemeine Handlungsfreiheit wird eingeschränkt durch Verbot des Totschlags in § 212 StGB

  • Gesetzesvorbehalt: Eingriffe in Grundrechte bedürfen einfachgesetzlicher Konkretisierung, d.h. Eingriff erfolgt durch oder aufgrund Gesetzes; die Herleitung ist je nach Konstellation unterschiedlich
    • Für Grundrechte mit ausdrücklichem Gesetzesvorbehalt: Direkt aus Grundgesetz
    • Für vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte: Erst-Recht-Schlusses zu Grundrechten mit Gesetzesvorbehalt; nur verfassungsimmanente Schranken
    • Für Strafurteil: Aus Art. 103 II GG
    • Für Exekutivakte aus Gesetzesmäßigkeit der Verwaltung, Art. 20 III GG

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