Auszug
- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Beteiligung: Täterschaft und Teilnahme
Anstiftung, § 26 StGB
Aufstiftung
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Anstiftung, § 26 StGB
Aufstiftung: Zu Tat fest entschlossener wird zu schwerer Tat bestimmt
- Rspr.: Volle Strafbarkeit als Anstifter
- Teilweises Hervorrufen des Tatentschlusses genügt nicht, Grundsatz des omnimodo facturus wäre nur nicht verletzt, wenn eigener Tatbestand erfüllt, nicht Qualifikation
- h.L.: Bestrafung wegen psychischer Beihilfe
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Handelt es sich um eine strafbare Anstiftung, wenn der Haupttäter bereits fest entschlossen war, die Tat zu begehen, aber der Anstifter ihn stattdessen zu einer schwereren Tat verleitet?
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Die Suchfunktion und die Verlinkung der Inhalte innerhalb der App finde ich klasse. So kann ich auch Begriffe, die ich nicht verstehe, sofort nachlesen.
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