Auszug

Anstiftung, § 26 StGB

Aufstiftung

1.
Verstehen

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Anstiftung, § 26 StGB

Aufstiftung: Zu Tat fest entschlossener wird zu schwerer Tat bestimmt

  • Rspr.: Volle Strafbarkeit als Anstifter
    • Teilweises Hervorrufen des Tatentschlusses genügt nicht, Grundsatz des omnimodo facturus wäre nur nicht verletzt, wenn eigener Tatbestand erfüllt, nicht Qualifikation
  • h.L.: Bestrafung wegen psychischer Beihilfe

2.
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Frage

Handelt es sich um eine strafbare Anstiftung, wenn der Haupttäter bereits fest entschlossen war, die Tat zu begehen, aber der Anstifter ihn stattdessen zu einer schwereren Tat verleitet?

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