- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Beteiligung: Täterschaft und Teilnahme
Anstiftung, § 26 StGB
Aufstiftung
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Anstiftung, § 26 StGB
Aufstiftung: Zu Tat bereits fest Entschlossener wird zu noch schwerer Tat bestimmt
Rspr.: Volle Strafbarkeit als Anstifter
Teilweises Hervorrufen des Tatentschlusses genügt nicht, Grundsatz des omnimodo facturus wäre nur nicht verletzt, wenn eigener Tatbestand erfüllt (z.B. Raub statt Diebstahl), aber nicht bei einer Qualifikation (z.B. Diebstahl mit Waffen statt einfachem Diebstahl)
h.L.: Bestrafung wegen psychischer Beihilfe
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Handelt es sich um eine strafbare Anstiftung, wenn der Haupttäter bereits fest entschlossen war, die Tat zu begehen, aber der Anstifter ihn stattdessen zu einer schwereren Tat verleitet?
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