Einstweilige Anordnung, § 123 VwGO

Einstweilige AnordnungAnordnungsanspruchAnordnungsgrund

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Einstweilige Anordnung, § 123 VwGO

Einstweilige Anordnung Prüfungsschema

  1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I VwGO

  2. Zulässigkeit der einstweiligen Anordnung

    1. Statthaftigkeit des Antrags: Verpflichtungs-, Leistungs- oder Feststellungsbegehren; Sicherungsanordnung und Regelungsanordnung

      • Vollziehung belastenden Verwaltungsakts ⇨ gem. § 123 V VwGO subsidiär zu §§ 80, 80a VwGO

    2. Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog:  Analog angewendet, weil nie einstweiliger Rechtsschutz nie weitergehen darf als Rechtsschutz in der Hauptsache

      1. Möglichkeit eines Anordnungsanspruchs: Materiellrechtlicher Anspruch

      2. Möglichkeit eines Anordnungsgrundes: Besondere Eilbedürftigkeit, § 123 I VwGO

    3. Rechtsschutzbedürfnis: Zunächst erfolglos an zuständige Behörde gewandt, esseidenn Sache sehr eilig

      • Auch vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz: Erfordert qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis, z.B. Abwarten unzumutbar, weil irreversible Folgen

    4. Beteiligten- und Prozessfähigkeit

    5. Zuständigkeit, §§ 123 II iVm. 45, 52 VwGO: Gericht der Hauptsache

  3. Begründetheit der einstweiligen Anordnung: Wenn richtiger Antragsgegner und tatsächliche Umstände, die Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund begründen, glaubhaft gemacht

    • Glaubhaftmachung: Insb. durch eidesstattliche Versicherung, §§ 123 III VwGO, 920 II, 294 ZPO

    1. Richtiger Antragsgegner / Passivlegitimation, § 78 I Nr. 1 VwGO analog

    2. Anordnungsanspruch: Summarische Prüfung (Tatsachen nur eingeschränkt, Rechtslage voll zu überprüfen) des voraussichtlichen Erfolgs in der Hauptsache

      1. Zulässigkeit der Klage in der Hauptsache

        • Zulässigkeitsprüfung regelmäßig nicht erforderlich, da Zulässigkeitsvoraussetzungen der Hauptsache schon mit Zulässigkeit des Antrags nach § 123 VwGO geprüft (⇨ nach oben verweisen)

      2. Begründetheit der Klage in der Hauptsache

    3. Anordnungsgrund, § 123 I 1, 2 VwGO: Interessenabwägung; Durchsetzbarkeit des Rechts gefährdet bei Sicherungsanordnung, bzw. Nötigerscheinen bei Regelungsanordnung

      • Eigene, originäre Ermessensentscheidung des Gerichts (≠ bloße Kontrolle behördlicher Entscheidung)

    4. Einschränkungen

      • Vorwegnahme der Hauptsache grds. unzulässig

        • Es sei denn ausnahmsweise wegen effektivem Rechtsschutz, Art. 19 IV GG, geboten, wenn Rechtsschutz ohne Vorwegnahme leerliefe und Nachteile dadurch unzumutbar

      • Grds. durch einstweilige Anordnung nicht mehr zu gewähren als durch Klage in Hauptsache zu erreichen

2.
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