- Öffentliches Recht
- Verwaltungsprozessrecht
- Einstweiliger Rechtsschutz
Einstweilige Anordnung, § 123 VwGO
Einstweilige Anordnung
1.Verstehen
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Einstweilige Anordnung, § 123 VwGO
Einstweilige Anordnung Prüfungsschema
- Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I VwGO
- Zulässigkeit der einstweiligen Anordnung
- Statthaftigkeit des Antrags: Verpflichtungs-, Leistungs- oder Feststellungsbegehren; Sicherungsanordnung und Regelungsanordnung
- Vollziehung belastenden Verwaltungsakts ⇨ gem. § 123 V VwGO subsidiär zu §§ 80, 80a VwGO
- Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog: da einstweiliger Rechtsschutz nie weiter als endgültiger
Möglichkeit eines Anordnungsanspruchs: Materiellrechtlicher Anspruch
Möglichkeit eines Anordnungsgrundes: Besondere Eilbedürftigkeit, § 123 I VwGO
- Rechtsschutzbedürfnis: Zunächst erfolglos an zuständige Behörde gewandt, esseidenn Sache sehr eilig
- Auch vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz: Erfordert qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis, z.B. Abwarten unzumutbar, weil irreversible Folgen
- Beteiligten- und Prozessfähigkeit
- Zuständigkeit, §§ 123 II iVm. 45, 52 VwGO: Gericht der Hauptsache
- Glaubhaftmachung: Insb. durch eidesstattliche Versicherung, §§ 123 III VwGO, 920 II, 294 ZPO
- Richtiger Antragsgegner / Passivlegitimation, § 78 I Nr. 1 VwGO analog
- Anordnungsanspruch: Summarische Prüfung (Tatsachen nur eingeschränkt, Rechtslage voll zu überprüfen) des voraussichtlichen Erfolgs in der Hauptsache
- Zulässigkeit der Klage in der Hauptsache
- Zulässigkeitsprüfung regelmäßig nicht erforderlich, da Zulässigkeitsvoraussetzungen der Hauptsache schon mit Zulässigkeit des Antrags nach § 123 VwGO geprüft (⇨ nach oben verweisen)
- Begründetheit der Klage in der Hauptsache
- Anordnungsgrund, § 123 I 1, 2 VwGO: Interessenabwägung; Durchsetzbarkeit des Rechts gefährdet bei Sicherungsanordnung, bzw. Nötigerscheinen bei Regelungsanordnung
- Eigene, originäre Ermessensentscheidung des Gerichts (≠ bloße Kontrolle behördlicher Entscheidung)
- Einschränkungen
- Vorwegnahme der Hauptsache grds. unzulässig
- Es sei denn ausnahmsweise wegen effektivem Rechtsschutz, Art. 19 IV GG, geboten, wenn Rechtsschutz ohne Vorwegnahme leerliefe und Nachteile dadurch unzumutbar
- Grds. durch einstweilige Anordnung nicht mehr zu gewähren als durch Klage in Hauptsache zu erreichen
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