- Öffentliches Recht
- Verwaltungsprozessrecht
- Einstweiliger Rechtsschutz
Einstweilige Anordnung, § 123 VwGO
1.Verstehen
Einstweilige Anordnung, § 123 VwGO
Einstweilige Anordnung Prüfungsschema
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I VwGO
Zulässigkeit der einstweiligen Anordnung
Statthaftigkeit des Antrags: Verpflichtungs-, Leistungs- oder Feststellungsbegehren; Sicherungsanordnung und Regelungsanordnung
Vollziehung belastenden Verwaltungsakts ⇨ gem. § 123 V VwGO subsidiär zu §§ 80, 80a VwGO
Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog: Analog angewendet, weil nie einstweiliger Rechtsschutz nie weitergehen darf als Rechtsschutz in der Hauptsache
Möglichkeit eines Anordnungsanspruchs: Materiellrechtlicher Anspruch
Möglichkeit eines Anordnungsgrundes: Besondere Eilbedürftigkeit, § 123 I VwGO
Rechtsschutzbedürfnis: Zunächst erfolglos an zuständige Behörde gewandt, esseidenn Sache sehr eilig
Auch vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz: Erfordert qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis, z.B. Abwarten unzumutbar, weil irreversible Folgen
Beteiligten- und Prozessfähigkeit
Zuständigkeit, §§ 123 II iVm. 45, 52 VwGO: Gericht der Hauptsache
Begründetheit der einstweiligen Anordnung: Wenn richtiger Antragsgegner und tatsächliche Umstände, die Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund begründen, glaubhaft gemacht
Glaubhaftmachung: Insb. durch eidesstattliche Versicherung, §§ 123 III VwGO, 920 II, 294 ZPO
Richtiger Antragsgegner / Passivlegitimation, § 78 I Nr. 1 VwGO analog
Anordnungsanspruch: Summarische Prüfung (Tatsachen nur eingeschränkt, Rechtslage voll zu überprüfen) des voraussichtlichen Erfolgs in der Hauptsache
Zulässigkeit der Klage in der Hauptsache
Zulässigkeitsprüfung regelmäßig nicht erforderlich, da Zulässigkeitsvoraussetzungen der Hauptsache schon mit Zulässigkeit des Antrags nach § 123 VwGO geprüft (⇨ nach oben verweisen)
Begründetheit der Klage in der Hauptsache
Anordnungsgrund, § 123 I 1, 2 VwGO: Interessenabwägung; Durchsetzbarkeit des Rechts gefährdet bei Sicherungsanordnung, bzw. Nötigerscheinen bei Regelungsanordnung
Eigene, originäre Ermessensentscheidung des Gerichts (≠ bloße Kontrolle behördlicher Entscheidung)
Einschränkungen
Vorwegnahme der Hauptsache grds. unzulässig
Es sei denn ausnahmsweise wegen effektivem Rechtsschutz, Art. 19 IV GG, geboten, wenn Rechtsschutz ohne Vorwegnahme leerliefe und Nachteile dadurch unzumutbar
Grds. durch einstweilige Anordnung nicht mehr zu gewähren als durch Klage in Hauptsache zu erreichen
2.Wiederholen
Nach welchem Schema prüft man den Erfolg bzw. die Erfolgsaussichten der einstweiligen Anordnung?
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