- Strafrecht
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- Verfahrensgrundsätze
Verfahrensgrundsätze des Strafprozessrechts
1.Verstehen
Verfahrensgrundsätze des Strafprozessrechts
Verfahrensgrundsätze / Prozessmaximen des Strafprozessrechts: Grundlegende Prinzipien, die das gerichtliche Verfahren leiten und strukturieren
- Verfahrensgrundsätze gewährleisten die Ziele des Strafverfahrens
- Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG: Verfahren nach festen Regeln
- Anklagegrundsatz, § 151 StPO: Nur angeklagte Tat kann verurteilt werden
- Offizialprinzip, § 152 I StPO: Strafverfolgung von Amts wegen
- Legalitätsprinzip, § 152 II StPO: Jede Straftat muss verfolgt und abgeurteilt werden
- Untersuchungsgrundsatz, §§ 160 II, 244 II StPO: Wahrheitsfindung von Amts wegen
- Beschleunigungsgrundsatz, Art. 6 I 1 EMRK: Rasche Durchführung des Strafverfahrens
- Grundsatz der Öffentlichkeit, §§ 169 ff. GVG: Verpflichtung zur öffentlichen Verhandlung und Urteilsverkündung im Gericht
- Unmittelbarkeitsprinzip und Mündlichkeitsprinzip, § 250 StPO: Verpflichtung zur unmittelbaren und mündlichen Beweiserhebung
- Grundsatz der freien Beweiswürdigung, § 261 StPO: Gericht entscheidet nach freier Überzeugung
- In dubio pro reo-Grundsatz: Im Zweifel für den Angeklagten
- Nemo tenetur-Grundsatz: Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten
- Grundsatz des fairen Verfahrens: Gerechtes und unparteiisches Gerichtsverfahren
- Ne bis in idem-Grundsatz, § 103 III GG: Verbot der Doppelbestrafung
2.Wiederholen
Was sind die Verfahrensgrundsätze des Strafprozessrechts?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T wird wegen Körperverletzung angeklagt. Das Gericht lädt ohne Begründung einen Sachverständigen, obwohl beide Parteien dies nicht beantragt haben. Welche Aussagen sind richtig?
Die Staatsanwaltschaft klagt T wegen Diebstahls eines Laptops im Elektronikmarkt an. In der Hauptverhandlung stellt sich heraus: T hat den Laptop nicht selbst gestohlen, sondern von seinem Komplizen K gekauft, der ihn gestohlen hatte. Welche Aussagen treffen zu?
Bei einem Verkehrsunfall wird O verletzt. Die Polizei erfährt davon und leitet die Ermittlungen ein, obwohl O ausdrücklich erklärt, keine Strafverfolgung zu wünschen. Welche Aussagen sind richtig?
T wird beschuldigt, ein Fahrrad gestohlen zu haben. Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren gem. § 153 StPO ein, da der Schaden nur 40 Euro beträgt. Der Geschädigte O ist damit nicht einverstanden. Welche Aussagen treffen zu?
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