Auszug
- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Aufbau der Grunddeliktarten
Die Grunddeliktarten
GrunddeliktartenBegehungsdeliktUnterlassungsdelikt
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Die Grunddeliktarten
Kriterien zur Einteilung der Grunddeliktarten
- Schuldform: Vorsatz und Fahrlässigkeit
- Vorsätzliches Delikt: Tatbestand vorsätzlich verwirklicht, z.B. Körperverletzung gem. § 223 I StGB
- Fahrlässiges Delikt: Tatbestand fahrlässig verwirklicht, z.B. fahrlässige Körperverletzung gem. § 229 StGB
- Grds. Vorsatzerfordernis, § 15 StGB: Straftatbestände sind grds. Vorsatzdelikte; fahrlässiges Handeln nur strafbar, wenn das Gesetz einen spezifischen Fahrlässigkeitstatbestand bestimmt
- Vollendung: Verwirklichung aller objektiver Tatbestandsmerkmale
- Vollendetes Delikt: z.B. Körperverletzung gem. § 223 I StGB
- Versuchtes Delikt: z.B. versuchte Körperverletzung gem. §§ 223, 22, 23 I StGB
- Begehungsform
- Begehungsdelikt: Verwirklichung durch aktives Tun, z.B. Körperverletzung gem. § 223 I StGB
- Unterlassungsdelikt: Verwirklichung durch Unterlassen
- Unechtes Unterlassungsdelikt: Nicht ausdrücklich als Tatbestand normiert, z.B. Körperverletzung durch Unterlassen gem. §§ 223 I, 13 I StGB
- Echtes Unterlassungsdelikt: Ausdrücklich als Tatbestand normiert, z.B. unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB
2.Wiederholen
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