Auszug

Die Grunddeliktarten

GrunddeliktartenBegehungsdeliktUnterlassungsdelikt

1.
Verstehen

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Die Grunddeliktarten

Kriterien zur Einteilung der Grunddeliktarten

  • Schuldform: Vorsatz und Fahrlässigkeit
    • Vorsätzliches Delikt: Tatbestand vorsätzlich verwirklicht, z.B. Körperverletzung gem. § 223 I StGB
    • Fahrlässiges Delikt: Tatbestand fahrlässig verwirklicht, z.B. fahrlässige Körperverletzung gem. § 229 StGB
    • Grds. Vorsatzerfordernis, § 15 StGB: Straftatbestände sind grds. Vorsatzdelikte; fahrlässiges Handeln nur strafbar, wenn das Gesetz einen spezifischen Fahrlässigkeitstatbestand bestimmt
  • Vollendung: Verwirklichung aller objektiver Tatbestandsmerkmale
    • Vollendetes Delikt: z.B. Körperverletzung gem. § 223 I StGB
    • Versuchtes Delikt: z.B. versuchte Körperverletzung gem. §§ 223, 22, 23 I StGB
  • Begehungsform
    • Begehungsdelikt: Verwirklichung durch aktives Tun, z.B. Körperverletzung gem. § 223 I StGB
    • Unterlassungsdelikt: Verwirklichung durch Unterlassen
      • Unechtes Unterlassungsdelikt: Nicht ausdrücklich als Tatbestand normiert, z.B. Körperverletzung durch Unterlassen gem. §§ 223 I, 13 I StGB
      • Echtes Unterlassungsdelikt: Ausdrücklich als Tatbestand normiert, z.B. unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB

2.
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