- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Aufbau der Grunddeliktarten
Vorsätzlich vollendetes Begehungsdelikt
1.Verstehen
Vorsätzlich vollendetes Begehungsdelikt
Tatbestand beim vorsätzlich vollendeten Begehungsdelikt
Objektiver Tatbestand
Erfolg: Täter, Tathandlung, Tatobjekt, Taterfolg
Kausalität: Ursächlich (insb. im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel)
Objektive Zurechnung: Rechtlich relevantes Risiko geschaffen, das sich im Erfolg realisiert
Formulierungsbeispiel, wenn unproblematisch: „[A] müsste [einen Menschen getötet] haben. Indem er [die Handlung beging] setzte er eine zurechenbare Bedingung für [den Tod des B].“
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz (mindestens bedingter) in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale
Ggf. besondere subjektive Tatbestandsmerkmale
z.B. Zueignungsabsicht beim Diebstahl, § 242 StGB
z.B. Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe beim Mord, § 211 StGB
Teilweise auch bezeichnet als überschießende Innentendenz: Wenn Delikt im subjektiven Tatbestand ein Element verlangt, das keine Entsprechung im objektiven Tatbestand hat (erfolgskupiertes Delikt / kupiertes Erfolgsdelikt / Absichtsdelikt)
Evtl. objektive Strafbarkeitsbedingung: Auf die sich Vorsatz nicht beziehen muss
Selten
Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzung bei Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGB
Rauschtat bei Vollrausch, § 323a StGB
Nichterweislichkeit der Wahrheit bei Üble Nachrede, § 186 StGB
Rechtmäßigkeit der Diensthandlung bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, §§ 113, 114 StGB: Relevant insb. im Assessorexamen (zweites Staatsexamen)
2.Wiederholen
Wie prüft man den Tatbestand beim vorsätzlichen vollendeten Begehungsdelikt im Detail?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T tötet O und nimmt dessen Wertsachen an sich. Wie werden die subjektive Tatbestände der vollendeten Begehungsdelikte geprüft?
T hat O niedergeschlagen, und O erleidet schwere Verletzungen. Wie wird der objektive Tatbestand beim vorsätzlichen vollendeten Begehungsdelikt geprüft?
T tötet O und nimmt dessen Wertsachen an sich. Wie werden die subjektive Tatbestände der vollendeten Begehungsdelikte geprüft?
T tötet O und nimmt dessen Wertsachen an sich. Wie werden die subjektive Tatbestände der vollendeten Begehungsdelikte geprüft?
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