- Öffentliches Recht
- Staatsorganisationsrecht
- Gesetzgebung
Gesetzgebungsverfahren, Art. 76 ff. GG
GesetzgebungsverfahrenAusfertigungVerkündigungAusfertigung und Verkündigung
1.Verstehen
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Gesetzgebungsverfahren, Art. 76 ff. GG
Ausfertigung und Verkündigung
- Gegenzeichnung durch Bundesregierung, Art. 58 1 GG
- Ausfertigung und Verkündigung durch Bundespräsidenten, Art. 82 I 1 GG: In Bundesgesetzblatt
- Inkrafttreten nach Art. 82 II GG: Vierzehnter Tag nach dem Tag der Ausgabe des Bundesgesetzblatts, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Wie laufen Gegenzeichnung, Ausfertigung, Verkündung und Inkrafttreten eines Bundesgesetzes ab?
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