- Öffentliches Recht
- Staatsorganisationsrecht
- Staatsorgane und Organteile
Parteien, Art. 21 GG
1.Verstehen
Parteien, Art. 21 GG
Parteien, Art. 21 GG: Auf Dauer angelegte Vereinigungen, die an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken und an Wahlen teilnehmen wollen
Einrichtung des Verfassungslebens
Private Vereinigungen: Körperschaftliche Personenverbindungen
Funktion: Politische Programmatik, Personalrekrutierung, Interessenaggregation, Regierungsbildung, Oppositionsbildung
Durch Teilnahme an Wahlen Mittler zwischen Gesellschaft und Staat
Bloße Bürgerinitiative ohne Wahlteilnahme keine Partei
Rechte
Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb, Art. 21 I, 38 I GG: Grds. Differenzierungsverbot; nur durch besonders zwingenden Grund zu rechtfertigen
Parteienprivileg, Art. 21 II GG: Verbot staatlicher Bekämpfung politischer Partei allein BVerfG kann Partei durch Urteil für verfassungswidrig erklären und auflösen (Parteiverbot nur unter strengen Voraussetzungen)
Vereinsverbot, Art. 9 II GG, § 3 VereinsG: Bei anderen Vereinigungen als Parteien liegt Verbot in Kompetenz des Innenministers; aber für Parteien gilt Parteienprivileg
Parteifähig im Organstreitverfahren als "andere Beteiligte", soweit sie um ihren Status aus Art. 21 GG streiten
Keine obersten Bundesorgane
2.Wiederholen
Was sind Parteien, wozu dienen sie und welche Rechte haben sie?
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