Parteien, Art. 21 GG

ParteiParteienprivilegChancengleichheit der Parteien

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Parteien, Art. 21 GG

Parteien, Art. 21 GG: Auf Dauer angelegte Vereinigungen, die an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken und an Wahlen teilnehmen wollen

  • Einrichtung des Verfassungslebens
  • Private Vereinigungen: Körperschaftliche Personenverbindungen
  • Funktion: Politische Programmatik, Personalrekrutierung, Interessenaggregation, Regierungsbildung, Oppositionsbildung
  • Durch Teilnahme an Wahlen Mittler zwischen Gesellschaft und Staat
    • Bloße Bürgerinitiative ohne Wahlteilnahme keine Partei
  • Rechte
    • Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb, Art. 21 I, 38 I GG: Grds. Differenzierungsverbot; nur durch besonders zwingenden Grund zu rechtfertigen
    • Parteienprivileg, Art. 21 II GG: Verbot staatlicher Bekämpfung politischer Partei allein BVerfG kann Partei durch Urteil für verfassungswidrig erklären und auflösen (Parteiverbot nur unter strengen Voraussetzungen)
      • Vereinsverbot, Art. 9 II GG, § 3 VereinsG: Bei anderen Vereinigungen als Parteien liegt Verbot in Kompetenz des Innenministers; aber für Parteien gilt Parteienprivileg

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