Auszug

Einwilligung: Sittenwidrigkeit der Körperverletzung mit Einwilligung, § 228 StGB

SittenwidrigSittenwidrigkeitTat trotz Einwilligung sittenwidrig

1.
Verstehen

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Einwilligung: Sittenwidrigkeit der Körperverletzung mit Einwilligung, § 228 StGB

Sittenwidrigkeit gem. § 228 StGB

  • Körperverletzung mit Einwilligung trotzdem strafbar, wenn Tat gegen gute Sitten verstößt, § 228 StGB
  • Nach Art und Umfang, insb. Gefährlichkeit, Brutalität
  • Tathandlung an sich muss sittenwidrig sein, Zweck der Tat kann nur als Argument gegen Sittenwidrigkeit herangezogen werden (insb. nicht sittenwidrig nur weil Tat sich im „Schmuddelmilieu“ konnotiert, z.B. Sado-Maso-Spiele)
  • Maßstab der Sittenwidrigkeit umstritten
    • Wenn Verletzung nach Ziel, Beweggründen, Mittel und Art gegen Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt
      • Noch nicht gebotene Restriktion erreicht
    • Rspr.: Wenn Opfer in Gefahr schwerer Gesundheitsschädigung oder Tod gebracht wird

2.
Wiederholen

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Frage

Ist eine Körperverletzung trotz Einwilligung strafbar?

3.
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Frage 1

T und O nehmen an einer verabredeten Gruppenschlägerei teil, bei der beide Gruppen sich gegenseitig verletzen wollen. T prügelt den O krankenhausreif, tritt dabei auch mehrfach auf dessen Kopf ein. Ist Ts Handlung nach § 228 StGB gerechtfertigt?

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Frage 2

T verletzt O in einem vereinbarten Boxkampf im Rahmen der Regeln. Ist Ts Handlung gerechtfertigt?

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Frage 3

Ist die Beschneidung männlicher Säuglinge aus religiösen Gründen sittenwidrig im Sinne des § 228 StGB?

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