Auszug

Verleitung zur Falschaussage, § 160 I StGB

Verleitung zur Falschaussage

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Verleitung zur Falschaussage, § 160 I StGB

Verleitung zur Falschaussage, § 160 I StGB: Veranlassen einer anderen Person unwissentlich eine falsche Aussage zu machen vor Gericht (oder anderer zur eidlichen Vernehmung zuständige Stelle)

  • Beispiel: z.B. Täter überzeugt unbeteiligten Zeugen, der sich nicht genau an den Tatzeitpunkt erinnern kann, vor Gericht auszusagen, dass er den Angeklagten zur Tatzeit an einem anderen Ort gesehen habe
  • Verleiten: Einwirken auf Beweisperson, sodass diese aussagt, was sie für richtig hält
    • Anstiftung zur Falschaussage, §§ 153, 26: Einwirken auf Beweisperson, sodass diese aussagt, was sie nicht für richtig hält
  • Entspricht falscher uneidlicher Aussage in mittelbarer Täterschaft, §§ 153 I, 25 I 2 StGB: Gesetzliche Privilegierung durch niedrigeren Strafrahmen in § 160 I StGB

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