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Verleitung zur Falschaussage, § 160 I StGB

Verleitung zur Falschaussage
Aktualisiert vor 9 Tagen

Was versteht man unter Verleitung zur Falschaussage?

Die Verleitung zur Falschaussage nach § 160 Abs. 1 StGB erfasst das Veranlassen einer anderen Person, unwissentlich eine falsche Aussage zu machen vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle. Der Kern dieses Delikts liegt also darin, dass die aussagende Person selbst gar nicht weiß, dass ihre Aussage unwahr ist – sie wird vom Täter in die Irre geführt.

Ein Beispiel verdeutlicht das: Der Täter überzeugt einen unbeteiligten Zeugen, der sich nicht genau an den Tatzeitpunkt erinnern kann, vor Gericht falsch auszusagen, dass er den Angeklagten zur Tatzeit an einem anderen Ort gesehen habe. Der Zeuge glaubt, das sei so gewesen, und sagt entsprechend aus. Er selbst handelt also gutgläubig, während der Täter im Hintergrund die Fäden zieht.

Das Verleiten bedeutet dabei ein Einwirken auf die Beweisperson, sodass diese aussagt, was sie für richtig hält. Genau hier liegt der entscheidende Unterschied zur Anstiftung zur Falschaussage nach §§ 153, 26 StGB: Bei der Anstiftung wirkt der Täter auf die Beweisperson ein, sodass diese aussagt, was sie nicht für richtig hält. Der angestiftete Zeuge weiß also, dass er lügt, während der verleitete Zeuge subjektiv von der Richtigkeit seiner Aussage überzeugt ist.

Dogmatisch betrachtet entspricht die Verleitung zur Falschaussage der falschen uneidlichen Aussage in mittelbarer Täterschaft gemäß §§ 153 Abs. 1, 25 Abs. 1 S. 2 StGB. Der Täter benutzt den gutgläubigen Zeugen als Werkzeug, um eine Falschaussage vor Gericht herbeizuführen. Da § 153 StGB jedoch ein eigenhändiges Delikt ist, wäre eine mittelbare Täterschaft an sich nicht möglich. Genau deshalb hat der Gesetzgeber mit § 160 Abs. 1 StGB einen eigenständigen Tatbestand geschaffen. Dieser stellt zugleich eine gesetzliche Privilegierung dar, denn § 160 Abs. 1 StGB sieht einen niedrigeren Strafrahmen vor als § 153 Abs. 1 StGB.

Merke: Die Verleitung zur Falschaussage nach § 160 Abs. 1 StGB ist die privilegierte Sonderregelung für die mittelbare Täterschaft bei der Falschaussage – der Zeuge hält seine unwahre Aussage selbst für richtig.

Merke

Verleitung zur Falschaussage, § 160 I StGB: Veranlassen einer anderen Person unwissentlich eine falsche Aussage zu machen vor Gericht (oder anderer zur eidlichen Vernehmung zuständige Stelle)

  • Beispiel: z.B. Täter überzeugt unbeteiligten Zeugen, der sich nicht genau an den Tatzeitpunkt erinnern kann, vor Gericht falsch auszusagen, dass er den Angeklagten zur Tatzeit an einem anderen Ort gesehen habe, wobei der Zeuge glaubt, dass es so gewesen sei

  • Verleiten: Einwirken auf Beweisperson, sodass diese aussagt, was sie für richtig hält

    • Anstiftung zur Falschaussage, §§ 153, 26: Einwirken auf Beweisperson, sodass diese aussagt, was sie nicht für richtig hält

  • Entspricht falscher uneidlicher Aussage in mittelbarer Täterschaft, §§ 153 I, 25 I 2 StGB: Mittelbare Täterschaft aber nicht möglich, da falsche uneidliche Aussage eigenhändiges Delikt; gesetzliche Privilegierung durch niedrigeren Strafrahmen in § 160 I StGB als in § 153 I StGB

Wie verhält es sich, wenn der Täter eine Person zur Falschaussage verleitet, die um die Falschheit der Aussage weiß?

Eine besondere Konstellation ergibt sich, wenn der Täter auf eine vermeintlich gutgläubige Beweisperson einwirkt, die tatsächlich aber bösgläubig ist – also selbst um die Falschheit der Aussage weiß. Der Täter glaubt, er führe den Zeugen in die Irre, doch in Wirklichkeit durchschaut dieser das Spiel und sagt dennoch bewusst falsch aus. Wie ist ein solcher Fall rechtlich einzuordnen?

Zunächst könnte man an eine Anstiftung zur Falschaussage gemäß §§ 153, 26 StGB denken, weil der Zeuge ja tatsächlich eine vorsätzliche Falschaussage begeht und der Täter ihn dazu gebracht hat. Doch eine Anstiftung scheidet hier aus, denn der Täter hat keinen Teilnahmewillen bezüglich einer Falschaussage gemäß § 153 StGB. Er will den Zeugen nicht zu einer bewussten Lüge anstiften, sondern geht davon aus, dass der Zeuge gutgläubig ist. Sein Vorsatz ist also auf eine Verleitung zur Falschaussage gemäß § 160 Abs. 1 StGB gerichtet – er handelt mit Täterwille hinsichtlich dieses Delikts, nicht mit Teilnahmewille hinsichtlich § 153 StGB.

Ebenso wenig liegt eine vollendete Verleitung zur Falschaussage vor. Denn die Vollendung des § 160 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass das Einwirken des Täters tatsächlich dazu führt, dass die Beweisperson unwissentlich falsch aussagt. Da der Zeuge hier aber gar nicht unwissentlich handelt, sondern die Unwahrheit seiner Aussage kennt, hat das Einwirken des Täters nicht die entsprechende Folge ausgelöst. Der Zeuge sagt zwar falsch aus, aber nicht weil er vom Täter in die Irre geführt wurde, sondern aus eigenem Entschluss.

Es bleibt damit die versuchte Verleitung zur Falschaussage gemäß §§ 160 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB. Der Täter hat unmittelbar dazu angesetzt, eine aus seiner Sicht gutgläubige Beweisperson zu einer unwissentlichen Falschaussage zu veranlassen – dass die Beweisperson in Wahrheit bösgläubig war, ändert nichts an seinem Tatentschluss.

Wer auf eine vermeintlich gutgläubige, tatsächlich aber bösgläubige Beweisperson einwirkt, macht sich wegen versuchter Verleitung zur Falschaussage nach §§ 160 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar.

Merke

Einwirken auf vermeintlich gutgläubige Beweisperson, die tatsächlich bösgläubig ist

  • Nicht Anstiftung zur Falschaussage, da kein Teilnahmewille bzgl. Falschaussage gem. § 153 StGB, sondern Täterwille bzgl. Verleitung zur Falschaussage gem. § 160 I StGB
  • Keine vollendete Verleitung zur Falschaussage, da Einwirken nicht entsprechende Folge auslöste
  • Versuchte Verleitung zur Falschaussage, §§ 160 I, 22, 23 I

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Frage 1/6

Der Mafiaboss T zwingt den Z mit vorgehaltener Pistole, vor Gericht eine falsche Aussage zu machen. Z hat Todesangst, ist sich aber bewusst, dass er lügt, und sagt falsch aus. T selbst betritt den Gerichtssaal nicht. Welche Aussagen zur Strafbarkeit des T sind richtig?

T ist Täter einer falschen uneidlichen Aussage in mittelbarer Täterschaft.
Eine mittelbare Täterschaft scheidet aus.
T hat sich wegen Anstiftung zur Falschaussage strafbar gemacht.
T hat sich wegen Verleitung zur Falschaussage strafbar gemacht.
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