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Verleitung zur Falschaussage, § 160 I StGB
Verleitung zur Falschaussage
Aktualisiert vor 9 Tagen
Was versteht man unter Verleitung zur Falschaussage?
Merke
Verleitung zur Falschaussage, § 160 I StGB: Veranlassen einer anderen Person unwissentlich eine falsche Aussage zu machen vor Gericht (oder anderer zur eidlichen Vernehmung zuständige Stelle)
- Beispiel: z.B. Täter überzeugt unbeteiligten Zeugen, der sich nicht genau an den Tatzeitpunkt erinnern kann, vor Gericht auszusagen, dass er den Angeklagten zur Tatzeit an einem anderen Ort gesehen habe
- Verleiten: Einwirken auf Beweisperson, sodass diese aussagt, was sie für richtig hält
- Anstiftung zur Falschaussage, §§ 153, 26: Einwirken auf Beweisperson, sodass diese aussagt, was sie nicht für richtig hält
- Entspricht falscher uneidlicher Aussage in mittelbarer Täterschaft, §§ 153 I, 25 I 2 StGB: Gesetzliche Privilegierung durch niedrigeren Strafrahmen in § 160 I StGB
Wie verhält es sich, wenn der Täter eine Person zur Falschaussage verleitet, die um die Falschheit der Aussage weiß?
Merke
Einwirken auf vermeintlich gutgläubige Beweisperson, die tatsächlich bösgläubig ist
- Nicht Anstiftung zur Falschaussage, da kein Teilnahmewille bzgl. Falschaussage gem. § 153 StGB, sondern Täterwille bzgl. Verleitung zur Falschaussage gem. § 160 I StGB
- Keine vollendete Verleitung zur Falschaussage, da Einwirken nicht entsprechende Folge auslöste
- Versuchte Verleitung zur Falschaussage, §§ 160 I, 22, 23 I
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