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Verleitung zur Falschaussage, § 160 I StGB

Verleitung zur Falschaussage
Aktualisiert vor 9 Tagen

Was versteht man unter Verleitung zur Falschaussage?

Merke

Verleitung zur Falschaussage, § 160 I StGB: Veranlassen einer anderen Person unwissentlich eine falsche Aussage zu machen vor Gericht (oder anderer zur eidlichen Vernehmung zuständige Stelle)

  • Beispiel: z.B. Täter überzeugt unbeteiligten Zeugen, der sich nicht genau an den Tatzeitpunkt erinnern kann, vor Gericht auszusagen, dass er den Angeklagten zur Tatzeit an einem anderen Ort gesehen habe
  • Verleiten: Einwirken auf Beweisperson, sodass diese aussagt, was sie für richtig hält
    • Anstiftung zur Falschaussage, §§ 153, 26: Einwirken auf Beweisperson, sodass diese aussagt, was sie nicht für richtig hält
  • Entspricht falscher uneidlicher Aussage in mittelbarer Täterschaft, §§ 153 I, 25 I 2 StGB: Gesetzliche Privilegierung durch niedrigeren Strafrahmen in § 160 I StGB

Wie verhält es sich, wenn der Täter eine Person zur Falschaussage verleitet, die um die Falschheit der Aussage weiß?

Merke

Einwirken auf vermeintlich gutgläubige Beweisperson, die tatsächlich bösgläubig ist

  • Nicht Anstiftung zur Falschaussage, da kein Teilnahmewille bzgl. Falschaussage gem. § 153 StGB, sondern Täterwille bzgl. Verleitung zur Falschaussage gem. § 160 I StGB
  • Keine vollendete Verleitung zur Falschaussage, da Einwirken nicht entsprechende Folge auslöste
  • Versuchte Verleitung zur Falschaussage, §§ 160 I, 22, 23 I
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