Tötung auf Verlangen, § 216

Tötung auf Verlangen

1.
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Tötung auf Verlangen, § 216

Tötung auf Verlangen, § 216 StGB: Privilegierung des Totschlags

  • Schutzzweck Grundsatz des absoluten Lebensschutzes: Rechtsgut Leben nicht disponibles Rechtsgut, daher selbst Tötung auf Verlangen strafbar
  • Relevant insb. im Bereich der Sterbehilfe
  • Beispiel: z.B. Täter injiziert dem Opfer auf dessen ausdrücklichen Wunsch eine tödliche Dosis eines Medikaments

2.
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Frage

Was versteht man unter Tötung auf Verlangen?

3.
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Frage 1

T und seine Verlobte Gisela planen einen gemeinsamen Suizid durch das Einleiten von Abgasen ins Auto. Während Gisela passiv auf dem Sitz verweilt, betätigt T das Gaspedal, um den Abgasstrom zu steuern. Gisela hätte den Wagen bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit jederzeit verlassen können, entscheidet sich aber dagegen und stirbt. T überlebt. Welche Aussagen zur rechtlichen Würdigung sind zutreffend?

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Frage 2

T reicht dem sterbewilligen O einen Becher mit einem tödlichen Giftgemisch. O führt den Becher selbst zum Mund und trinkt. Wie wird dieses Geschehen rechtlich abgegrenzt?

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Frage 3

O leidet an einer unheilbaren Krankheit und bittet T mehrfach eindringlich, ihn zu töten. T zögert lange, entschließt sich aber schließlich aufgrund der verzweifelten Lage des O zur Tat. Welche Aussagen sind zutreffend, damit T gem. § 216 StGB privilegiert ist?

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