- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Beteiligung: Täterschaft und Teilnahme
Anstiftung, § 26 StGB
1.Verstehen
Anstiftung, § 26 StGB
Error in persona beim Haupttäter im Rahmen der Anstiftung
M.M.: Situation des aberratio ictus ⇨ hinsichtlich Verletzungsobjekt nur Fahrlässigkeitsdelikt und hinsichtlich Angriffsobjekt nur versuchte Anstiftung gem. § 30 I StGB (nur strafbar, wenn auf Verbrechen bezogen)
h.M.: Error in persona unbeachtlich, wenn objektiv vorhersehbar nach allgemeiner Lebenserfahrung
Vergleichbares Unrecht wie in Situation des error in persona bei der Mittäterschaft, wo auch von Unbeachtlichkeit ausgegangen wird
Rechtsgeschichte: So entschieden im „Rose-Rosahl-Fall“ des Preußischen Obertribunals, bei der ein Auftragsmörder im Hinterhalt sein Ziel verwechselte und statt des beabsichtigten Opfers einen unbeteiligten Jugendlichen tötete; bestätigt im ähnlich gelagerten „Hoferbenfall“ des BGH, bei dem ein Vater seinen Sohn und Erben töten lassen wollte
2.Wiederholen
Wie ist ein Anstifter zu bestrafen, wenn beim Haupttäter ein error in persona vorliegt?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
A überredet T, eine bestimmte Person (X) zu töten. T verwechselt jedoch das Opfer und tötet versehentlich eine andere Person (Y). Welche Aussagen sind zutreffend?
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