- Strafrecht
- Vermögensdelikte
- Betrug, Untreue und ähnliche Delikte
Erschleichen von Leistungen, § 265a I StGB
1.Verstehen
Erschleichen von Leistungen, § 265a I StGB
Erschleichen von Leistungen, § 265a I StGB: Inanspruchnahme einer entgeltlichen Leistung durch unbefugte Benutzung oder Täuschung, um das Entgelt zu umgehen
- Insb. Schwarzfahren: z.B. Täter steigt in die U-Bahn ohne Fahrschein
- Erschleichen: Umgehen von Kontrolleinrichtung; aber auch Schwarzfahren, da Anschein ordnungsgemäßen Verhaltens erweckt
2.Wiederholen
Was versteht man unter Erschleichen von Leistungen?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T fährt an eine Selbstbedienungstankstelle und tankt Benzin. Er hat kein Geld dabei und will nicht bezahlen. Als er wegfahren will, hält ihn Kassierer K auf und verlangt 60 €. T gibt vor, das Geld vergessen zu haben, und beschwatzt K eloquent, ihm das Geld privat zu leihen. K händigt ihm vertrauensvoll seine eigene Karte samt PIN aus. T hebt am nahegelegenen Automaten 200 € ab, zahlt die 60 € und behält den Rest. Welche Aussagen treffen zu?
T täuscht Unternehmer U per Email vor, er müsse ihm wegen eines Fehlers im Impressum von Us Webseite eine Strafzahlung von 2.000 € leisten und könne diese nur durch Überweisung begleichen. U überweist das Geld auf Ts Konto. Tatsächlich existiert keine Forderung. Welche Aussagen treffen zu?
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