Auszug

Erschleichen von Leistungen, § 265a I StGB

Erschleichen von Leistungen

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Erschleichen von Leistungen, § 265a I StGB

Erschleichen von Leistungen, § 265a I StGB: Inanspruchnahme einer entgeltlichen Leistung durch unbefugte Benutzung oder Täuschung, um das Entgelt zu umgehen

  • Insb. Schwarzfahren: z.B. Täter steigt in die U-Bahn ohne Fahrschein
  • Erschleichen: Umgehen von Kontrolleinrichtung; aber auch Schwarzfahren, da Anschein ordnungsgemäßen Verhaltens erweckt

2.
Wiederholen

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