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Erschleichen von Leistungen, § 265a I StGB
Erschleichen von Leistungen
Aktualisiert vor etwa 12 Stunden
Was versteht man unter Erschleichen von Leistungen?
Merke
Erschleichen von Leistungen, § 265a I StGB: Inanspruchnahme einer entgeltlichen Leistung durch unbefugte Benutzung oder Täuschung, um das Entgelt zu umgehen
- Insb. Schwarzfahren: z.B. Täter steigt in die U-Bahn ohne Fahrschein
- Erschleichen: Umgehen von Kontrolleinrichtung; aber auch Schwarzfahren, da Anschein ordnungsgemäßen Verhaltens erweckt
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Ziad T.
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