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Erschleichen von Leistungen, § 265a I StGB
Was versteht man unter Erschleichen von Leistungen?
Das Erschleichen von Leistungen nach § 265a Abs. 1 StGB erfasst die Inanspruchnahme einer entgeltlichen Leistung durch unbefugte Benutzung oder Täuschung, um das Entgelt zu umgehen. Ein praktisch bedeutsamer Anwendungsfall ist das Schwarzfahren, also etwa wenn der Täter in die U-Bahn steigt, ohne einen Fahrschein gelöst zu haben.
Das Tatbestandsmerkmal des Erschleichens umfasst zum Einen das Umgehen einer Kontrolleinrichtung, etwa das Überspringen eines Drehkreuzes oder das Durchschlüpfen durch eine Absperrung. Aber auch das Schwarzfahren ohne Kontrolleinrichtung wird davon erfasst. Das Erschleichen liegt hier darin, dass der Täter den Anschein ordnungsgemäßen Verhaltens erweckt, indem er sich wie ein zahlender Fahrgast verhält und so die Leistung in Anspruch nimmt.
Das Erschleichen von Leistungen nach § 265a Abs. 1 StGB setzt also die Inanspruchnahme einer entgeltlichen Leistung unter Umgehung des Entgelts voraus.
Erschleichen von Leistungen, § 265a I StGB: Inanspruchnahme einer entgeltlichen Leistung durch unbefugte Benutzung oder Täuschung, um das Entgelt zu umgehen
- Insb. Schwarzfahren: z.B. Täter steigt in die U-Bahn ohne Fahrschein
- Erschleichen: Umgehen von Kontrolleinrichtung; aber auch Schwarzfahren, da Anschein ordnungsgemäßen Verhaltens erweckt
Häufig gestellte Fragen
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