Auszug

Entschädigung, § 951 BGB

Entschädigung § 951 BGB

1.
Verstehen

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Entschädigung, § 951 BGB

Voraussetzungen

  1. Gesetzlicher Eigentumsübergang gem. §§ 946 ff. BGB
    • Verbindung, §§ 946, 947 BGB
    • Vermischung / Vermengung, § 948 BGB
    • Verarbeitung, § 950 BGB
    • Andere Formen des gesetzlichen Eigentumsübergangs, z.B. Ersitzung gem. § 937 BGB
  2. Gesetzessystematische Weichenstellung: Rechtsgrundverweisung auf Bereicherungsrecht, insb. § 812 I 1 Alt. 2 BGB und § 816 I 1 BGB
  3. Voraussetzungen der bereicherungsrechtlichen Rechtsgrundlage, insb. Eingriffskondiktion, § 812 I 1 Alt. 2 BGB: Da § 951 BGB eine Rechtsgrundverweisung ist, müssen die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage, auf die verwiesen wird, ebenfalls vorliegen

2.
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Frage

Welche Voraussetzung hat der Entschädigungsanspruch nach § 951 BGB?

3.
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Frage 1

Die Winzerinnen A und B besitzen jeweils einen Tank mit 500 Litern Weins. Sie entscheiden, die Weinsorten in einem gemeinsamen Tank zu verschneiden, um mit dem Cuvée eine neue Kreation zu erschaffen. As Wein hat einen Wert von 10 Euro pro Liter, während Bs Wein einen Wert von 5 Euro pro Liter hat. Welche Aussagen sind richtig?

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Frage 2

Handwerker H verarbeitet für Unternehmerin U ein Stück Metall, das U gehört, zu einem kunstvollen Schmuckstück. Welche Aussagen sind richtig?

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