Auszug
- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Lösung vom Schuldverhältnis
Rücktritt C: Gesetzliche Rücktrittsgründe, §§ 323, 324, 326 V BGB
Fälligkeit beim Rücktritt
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Rücktritt C: Gesetzliche Rücktrittsgründe, §§ 323, 324, 326 V BGB
- Nur bei Fälligkeit der Leistung, § 323 I BGB
- Aber auch vor Fälligkeit möglich, wenn bereits offensichtlich, dass Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden, § 323 IV BGB
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Kann der Gläubiger zurücktreten, wenn die geschuldete Leistung noch nicht fällig ist?
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Die Suchfunktion und die Verlinkung der Inhalte innerhalb der App finde ich klasse. So kann ich auch Begriffe, die ich nicht verstehe, sofort nachlesen.
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