Parteien, Art. 21 GG

ParteiParteienfinanzierung

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Parteien, Art. 21 GG

Ausschluss von staatlicher Parteienfinanzierung, Art. 21 III GG, § 46a BVerfGG: Mildere Alternative zum parteiverbot unter weniger strengen Voraussetzungen

  • Geringere Voraussetzung als beim Parteiverbot: Kein Nachweis der „Potenzialität erforderlich

2.
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Welche mildere Alternative gibt es zum Parteiverbot?

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