- Öffentliches Recht
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht
- Der Verwaltungsakt
Verwaltungsakt, § 35 VwVfG
Allgemeinverfügung
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Verwaltungsakt, § 35 VwVfG
Verwaltungsakt und Allgemeinverfügung
- Verwaltungsakt gegenüber bestimmten Adressaten, § 35 1 VwVfG
- Konkret-individuell: Regelung eines bestimmten Einzelfalls gegenüber bestimmten Adressaten; z.B. Bescheid zur Baugenehmigung für „Klaus Müller“ auf Grundstück X
- Abstrakt-individuell: Regelung mehrerer gleichgelagerte Fälle gegenüber bestimmtem Adressat; z.B. „Klaus Müller“ hat bei allen künftigen Chemielieferungen die Sicherheitsnorm DIN XYZ einzuhalten.
- Allgemeinverfügung, § 35 2 VwVfG: Verwaltungsakt, der an mehrere nicht individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist, die nach allgemeinen Merkmalen bestimmt oder bestimmbar sind; z.B. allen Besuchern des Stadtparks ist das Grillen verboten
- Konkret-generell: Regelung eines bestimmten Sachverhalts, die sich an eine unbestimmte Vielzahl von Personen richtet, die bestimmte Merkmale erfüllen
- Adressatenbezogene, sachbezogene und allgemeinheitsbezogene Allgemeinverfügung
- Adressatenbezogen, § 35 2 Var. 1 VwVfG: An eine nach allgemeinen Merkmalen bestimmbare Personengruppe (z.B. Versammlungsverbot für alle Teilnehmer einer bestimmten Demonstration)
- Sachbezogen (dinglich), § 35 2 Var. 2 VwVfG: Betrifft eine öffentliche Sache, deren Nutzung geregelt wird (z.B. Sperrung einer Straße); insb. Widmung öffentlicher Sache
- Allgemeinheitsbezogen, § 35 2 Var. 3 VwVfG: Betrifft die Allgemeinheit (z.B. Verbot des Betretens bestimmter Gebiete)
- Verhältnismäßigkeit von Allgemeinverfügungen problematisch
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