Auszug

Urkundenfälschung: Verfälschen echter Urkunde, § 267 I Var. 2 StGB

UrkundenfälschungVerfälschen echter Urkunde

1.
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Urkundenfälschung: Verfälschen echter Urkunde, § 267 I Var. 2 StGB

Konkurrenz zwischen Verfälschen echter Urkunde gem. § 267 I Var. 2 StGB und Herstellung unechter Urkunde gem. § 267 I Var. 1 StGB

  • Wenn durch das Verfälschen einer echten Urkunde gleichzeitig eine unechte Urkunde hergestellt wird
  • Var. 1 tritt hinter Var. 2 zurück im Wege der Konsumtion, da regelmäßig auch verwirklicht (außer bei Verfälschen echter Urkunde durch Aussteller selbst)

2.
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Wie verhält es sich, wenn durch das Verfälschen einer echten Urkunde gleichzeitig eine unechte Urkunde hergestellt wird?

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