Auszug
- Strafrecht
- Nichtvermögensdelikte
- Urkundendelikte
Urkundenfälschung: Verfälschen echter Urkunde, § 267 I Var. 2 StGB
UrkundenfälschungVerfälschen echter Urkunde
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Urkundenfälschung: Verfälschen echter Urkunde, § 267 I Var. 2 StGB
Konkurrenz zwischen Verfälschen echter Urkunde gem. § 267 I Var. 2 StGB und Herstellung unechter Urkunde gem. § 267 I Var. 1 StGB
- Wenn durch das Verfälschen einer echten Urkunde gleichzeitig eine unechte Urkunde hergestellt wird
- Var. 1 tritt hinter Var. 2 zurück im Wege der Konsumtion, da regelmäßig auch verwirklicht (außer bei Verfälschen echter Urkunde durch Aussteller selbst)
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