- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Beteiligung: Täterschaft und Teilnahme
Mittäterschaft, § 25 II StGB
1.Verstehen
Mittäterschaft, § 25 II StGB
Sukzessive Mittäterschaft: Einvernehmen während der Tatausführung ausdrücklich oder stillschweigend hergestellt
Zurechnung zukünftiger Tathandlungen bei Einvernehmen vor Vollendung
Unproblematisch zurechenbar, soweit sie gebilligt sind
Zurechnung bisheriger Tathandlungen bei Einvernehmen zwischen Vollendung und Beendigung
Zurechenbarkeit umstritten
Rspr.: Möglich, soweit gebilligt und Mitwirken vor Beendigung
Vorsatz muss bei Tatbegehung vorliegen (reicht nur bis Vollendung); Verstoß gegen Art. 103
h.L.: Nicht möglich
Zurechnung bisheriger Tathandlungen bei Einvernehmen nach Beendigung
Nicht zurechenbar
Insb. wenn Vollendung und Beendigung zusammenfallen bisherige Tathandlungen nie zurechenbar: z.B. regelmäßig bei Körperverletzung
2.Wiederholen
Wie verhält es sich bei der Mittäterschaft, wenn die Tathandlung des Tatnächsten ursprünglich nicht vom Tatplan gedeckt war, aber der Mittäter einverstanden ist?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T und M planen ursprünglich einen Diebstahl, bei dem T ins Haus einbricht und M das Diebesgut trägt. Während der Tat schlägt T den Hausbesitzer nieder, obwohl dies nicht im Tatplan enthalten war. M ist mit der Gewaltanwendung einverstanden, grinst zufrieden und hilft weiterhin beim Diebstahl. Welche Aussagen sind zutreffend?
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