Auszug
- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Beteiligung: Täterschaft und Teilnahme
Mittäterschaft, § 25 II StGB
Sukzessive Mittäterschaft
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Mittäterschaft, § 25 II StGB
Sukzessive Mittäterschaft: Einvernehmen während der Tatausführung ausdrücklich oder stillschweigend hergestellt
- Zurechnung zukünftiger Tathandlungen bei Einvernehmen vor Vollendung
- Unproblematisch zurechenbar, soweit sie gebilligt sind
- Zurechnung bisheriger Tathandlungen bei Einvernehmen zwischen Vollendung und Beendigung
- Zurechenbarkeit umstritten
- Rspr.: Möglich, soweit gebilligt und Mitwirken vor Beendigung
- Vorsatz muss bei Tatbegehung vorliegen (reicht nur bis Vollendung); Verstoß gegen Art. 103
- h.L.: Nicht möglich
- Zurechnung bisheriger Tathandlungen bei Einvernehmen nach Beendigung
- Nicht zurechenbar
- Insb. wenn Vollendung und Beendigung zusammenfallen bisherige Tathandlungen nie zurechenbar: z.B. regelmäßig bei Körperverletzung
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Wie verhält es sich bei der Mittäterschaft, wenn die Tathandlung des Tatnächsten ursprünglich nicht vom Tatplan gedeckt war, aber der Mittäter einverstanden ist?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
T und M planen ursprünglich einen Diebstahl, bei dem T ins Haus einbricht und M das Diebesgut trägt. Während der Tat schlägt T den Hausbesitzer nieder, obwohl dies nicht im Tatplan enthalten war. M ist mit der Gewaltanwendung einverstanden, grinst zufrieden und hilft weiterhin beim Diebstahl. Welche Aussagen sind zutreffend?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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