- Öffentliches Recht
- Verwaltungsprozessrecht
- Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage und Widerspruch
Verpflichtungsklage, § 42 I Var. 2 VwGO
VerpflichtungsklageBegründetheit der VerpflichtungsklageAnspruchsaufbau
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Verpflichtungsklage, § 42 I Var. 2 VwGO
Anspruch auf Erlass des Verwaltungsakts im Anspruchsaufbau Prüfungsschema: Geeignet für offene Entscheidungen, insb. Entscheidung mit Ermessensspielraum, § 40 VwVfG
- Anspruchsgrundlage: Entscheidung mit Ermessensspielraum, § 40 VwVfG
- Anspruchsvoraussetzungen (Rechtswidrigkeit des Unterlassens)
- aa) Formelle Anspruchsvoraussetzungen
- „Formelle Rechtmäßigkeit“ der Ablehnung: Keine Prüfung der nach Zuständigkeit, Verfahren, Form; entscheidend nur, ob Anspruch
- bb) Materielle Anspruchsvoraussetzungen
- i) Tatbestand
- ii) Rechtsfolge: Nach Inhalt (Ermessen) und Wirkung (Verhältnismäßigkeit) mit Rechtsgrundlage und höherrangigem Recht vereinbar
- Rechtsverletzung des Klägers: Verletzt in subjektiv-öffentlichem Recht
- Spruchreife: Wenn Verwaltungsakt zwingend zu erteilen, weil Ermessensreduktion auf null
- Mit Spruchreife
- Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakt
- Vornahmeurteil, § 113 V 1 VwGO: Verpflichtet Behörde unmittelbar zum Erlass des Verwaltungsakts Ohne Spruchreife
- Anspruch auf Neubescheidung: Nicht Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts, sondern nur auf neue ermessensfehlerfreie Bescheidung
- Bescheidungsurteil, § 113 V 2 VwGO: Verpflichtet die Behörde nicht zum Erlass des Verwaltungsakts, sondern nur zur erneuten Bescheidung des Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
- Bescheidungsbegehren stets als Minus in Vornahmeantrag enthalten (aber bei anderslautendem Klageantrag teilweise Klageabweisung mit anteiliger Kostentragungspflicht, § 155 I VwGO)
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