Verwaltungsvollstreckung

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Verwaltungsvollstreckung

Materielle Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme Prüfungsschema

  1. Tatbestand der Vollstreckung
    1. Vollstreckbarer Verwaltungsakt (Grundverfügung)
      • aa) Wirksamkeit des Verwaltungsakts, § 43 VwVfG: Verwaltungsakt wirksam bekannt gegeben, § 43 I VwVfG, nicht nichtig gem. § 44 VwVfG (≠ nicht rechtswidrig)
        • Tatbestandswirkung der bestandskräftigen Grundverfügung: Selbst rechtswidriger Verwaltungsakt grds. wirksam und daher vollstreckbar
        • Rechtsschutz gegen Vollstreckung erfordert auch Rechtsbehelf gegen Grundverfügung (zwei Klagen); Antrag dahingehend auszulegen, wenn Rechtmäßigkeit der Grundverfügung zumindest in Begründung angezweifelt wird)

        • Ausnahmsweise darüber hinaus Rechtmäßigkeit prüfen in folgenden Fällen:
          • Grundverfügung sofort vollziehbar, § 80 II VwGO oder § 12 VwVG (und nicht erledigt oder bestandskräftig): Sonst keine Möglichkeit Rechtswidrigkeit im Verfahren geltend zu machen (Effektiver Rechtsschutz, Art. 19 IV GG)
          • Gegen Grundverfügung Klage oder Antrag auf einstweiliger Rechtsschutz eingelegt: Da bei Erfolg Aufhebung ex-tunc (Verwaltungsakt hat nie vorgelegen, Vollstreckung rechtswidrig)
          • Unmittelbare Ausführung: Bzgl. hypothetischer Grundverfügung
          • Versammlungsrecht, VersG: Wegen überragender Bedeutung der Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 I GG als demokratiewahrendes Grundrecht

      • bb) Formell vollstreckbar: Unanfechtbar / sofort vollziehbar, § 2 LVwVG
        • Unanfechtbarkeit, § 2 Nr. 1 VwVG: Bestandskraft
        • Entfall der aufschiebenden Wirkung, § 2 Nr. 2 LVwVG
        • Gefahr im Verzug, § 21 VwVG
      • cc) Materiell vollstreckbar (Inhalt), § 18 LVwVG: Verpflichtung zu Tun, Dulden oder Unterlassen (üblicherweise abgekürzt „HDU-Vfg.“ für Handeln, Dulden, Unterlassen)
    2. Androhung, § 20 I, II VwVG: Darf mit Grundverfügung verbunden werden
      • Konkretisiert Auswahl des Zwangsmittels
      • Rechtsnatur Verwaltungsakt: Mit Auswahl des Zwangsmittels eigener Regelungsgehalt
      • Bestimmtheit der Androhung muss gegeben sein
    3. Voraussetzungen des konkreten Zwangsmittels
  2. Rechtsfolge ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig
    • Insb. kein Vollstreckungshindernis, z.B. § 11 VwVG

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