- Öffentliches Recht
- Verwaltungsprozessrecht
- Allgemeine Prozessvoraussetzungen
Prüfungspunkte zwischen Zulässigkeit und Begründetheit
BeiladungBeigeladeneBeigeladener
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Prüfungspunkte zwischen Zulässigkeit und Begründetheit
Beiladung, § 65 VwGO: Beteiligung eines Dritten an einem Verwaltungsprozess, um dessen rechtliches Gehör zu wahren und widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden
- Arten der Beiladung
- Einfache Beigeladene, § 65 I VwGO: Wenn rechtliche Interessen berührt
- Notwendige Beigeladene, § 65 II VwGO: Entscheidung kann nur einheitlich ergehen; wenn unmittelbar Rechte des Dritten beeinflusst (z.B. gestaltet, festgestellt, aufgehoben)
- z.B. Nachbaranfechtungsklage: Nachbar klagt als Dirttbetroffener gegen Baugenehmigung, die dem Bauherrn gegenüber erteilt wurde; Bauherr muss notwendig beigeladen werden gem. § 65 II VwGO, da die Genehmigung auch ihm gegenüber nur einheitlich beurteilt werden kann
- Beigeladene sind am Prozessrechtsverhältnis Beteiligte gem. § 63 VwGO
- Rechtskraft erstreckt sich auch auf Beigeladene, §§ 121 Nr. 1, 63 Nr. 3 VwGO
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Frage
Was versteht man unter Beiladung, welche Arten gibt es und welche Rechtsfolgen ergeben sich daraus?
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