Prüfungspunkte zwischen Zulässigkeit und Begründetheit

BeiladungBeigeladeneBeigeladener

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Prüfungspunkte zwischen Zulässigkeit und Begründetheit

Beiladung, § 65 VwGO: Beteiligung eines Dritten an einem Verwaltungsprozess, um dessen rechtliches Gehör zu wahren und widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden

  • Arten der Beiladung
    • Einfache Beigeladene, § 65 I VwGO: Wenn rechtliche Interessen berührt
    • Notwendige Beigeladene, § 65 II VwGO: Entscheidung kann nur einheitlich ergehen; wenn unmittelbar Rechte des Dritten beeinflusst (z.B. gestaltet, festgestellt, aufgehoben)
    • z.B. Nachbaranfechtungsklage: Nachbar klagt als Dirttbetroffener gegen Baugenehmigung, die dem Bauherrn gegenüber erteilt wurde; Bauherr muss notwendig beigeladen werden gem. § 65 II VwGO, da die Genehmigung auch ihm gegenüber nur einheitlich beurteilt werden kann
  • Beigeladene sind am Prozessrechtsverhältnis Beteiligte gem. § 63 VwGO
  • Rechtskraft erstreckt sich auch auf Beigeladene, §§ 121 Nr. 1, 63 Nr. 3 VwGO

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Was versteht man unter Beiladung, welche Arten gibt es und welche Rechtsfolgen ergeben sich daraus?

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