- Öffentliches Recht
- Grundrechte
- Grundrechtsgleiche Rechte
Staatsbürgerliche Rechte, Art. 33 GG
Staatsbürgerliche Rechte
1.Verstehen
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Staatsbürgerliche Rechte, Art. 33 GG
Staatsbürgerliche Rechte, Art. 33 GG
- Gleicher Zugang zu öffentlichen Ämtern, Art. 33 II GG
- Nach dem Leistungsprinzip (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) , Art. 33 II GG
- Kein Nachteil wegen Glauben oder Weltanschauung, Art. 33 III GG: Religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates im Personalrecht
- Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums, Art. 33 V GG
- Deutschengrundrecht
2.Wiederholen
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