- Öffentliches Recht
- Grundrechte
- Grundrechtsgleiche Rechte
Staatsbürgerliche Rechte, Art. 33 GG
Welche Funktion haben die staatsbürgerlichen Rechte nach Art. 33 GG?
Art. 33 GG enthält die staatsbürgerlichen Rechte und regelt damit mehrere Garantien, die das Verhältnis des Einzelnen zum öffentlichen Dienst betreffen.
Zunächst gewährleistet Art. 33 Abs. 2 GG den gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern. Das bedeutet, dass jeder Deutsche grundsätzlich das Recht hat, sich um ein öffentliches Amt zu bewerben, ohne dabei willkürlich ausgeschlossen zu werden. Dieser Zugang richtet sich dabei nach dem Leistungsprinzip, das ebenfalls in Art. 33 Abs. 2 GG verankert ist. Maßgeblich sind allein Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Bewerbers. Andere Kriterien, etwa persönliche Beziehungen oder Parteizugehörigkeit, dürfen bei der Vergabe öffentlicher Ämter keine Rolle spielen.
Ergänzend dazu schützt Art. 33 Abs. 3 GG davor, dass jemandem aus seinem Glauben oder seiner Weltanschauung ein Nachteil erwächst. Diese Vorschrift konkretisiert die religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates im Personalrecht. Der Staat darf also bei Einstellung, Beförderung oder sonstigen personalrechtlichen Entscheidungen nicht danach differenzieren, welcher Religion oder Weltanschauung ein Bewerber oder Beamter angehört.
Darüber hinaus verpflichtet Art. 33 Abs. 5 GG dazu, die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu berücksichtigen. Damit werden institutionelle Strukturprinzipien des Beamtenverhältnisses verfassungsrechtlich abgesichert, etwa das Alimentationsprinzip, das Lebenszeitprinzip oder die Treuepflicht.
Schließlich ist zu beachten, dass Art. 33 GG ein Deutschengrundrecht ist. Träger der staatsbürgerlichen Rechte sind daher nur deutsche Staatsangehörige im Sinne des Art. 116 GG.
Die staatsbürgerlichen Rechte aus Art. 33 GG sichern also den gleichen, allein am Leistungsprinzip orientierten Zugang zu öffentlichen Ämtern, die religiös-weltanschauliche Neutralität im Personalrecht und die Grundsätze des Berufsbeamtentums, wobei sie ausschließlich Deutschen zustehen.
Staatsbürgerliche Rechte, Art. 33 GG
Gleicher Zugang zu öffentlichen Ämtern, Art. 33 II GG
Nach dem Leistungsprinzip (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) , Art. 33 II GG
Kein Nachteil wegen Glauben oder Weltanschauung, Art. 33 III GG: Religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates im Personalrecht
Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums, Art. 33 V GG
Deutschengrundrecht
Lerne Jura kompakt, verlinkt und interaktiv
Könnte dich auch interessieren
Deine Lernplattform für mehr Verständnis im Jurastudium
4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Das sagen unsere Nutzer
Die Struktur, das Design und der Inhalt der App sind hervorragend. Während meiner Recherche habe ich viele juristische Seiten besucht und sogar einen Kurs bei Jura Academy absolviert. Ehrlich gesagt gefällt mir deine Seite am besten.
Ziad T.
Jurastudent
