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Staatsbürgerliche Rechte, Art. 33 GG

Staatsbürgerliche Rechte
Aktualisiert vor 6 Monaten

Welche Funktion haben die staatsbürgerlichen Rechte nach Art. 33 GG?

Art. 33 GG enthält die staatsbürgerlichen Rechte und regelt damit mehrere Garantien, die das Verhältnis des Einzelnen zum öffentlichen Dienst betreffen.

Zunächst gewährleistet Art. 33 Abs. 2 GG den gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern. Das bedeutet, dass jeder Deutsche grundsätzlich das Recht hat, sich um ein öffentliches Amt zu bewerben, ohne dabei willkürlich ausgeschlossen zu werden. Dieser Zugang richtet sich dabei nach dem Leistungsprinzip, das ebenfalls in Art. 33 Abs. 2 GG verankert ist. Maßgeblich sind allein Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Bewerbers. Andere Kriterien, etwa persönliche Beziehungen oder Parteizugehörigkeit, dürfen bei der Vergabe öffentlicher Ämter keine Rolle spielen.

Ergänzend dazu schützt Art. 33 Abs. 3 GG davor, dass jemandem aus seinem Glauben oder seiner Weltanschauung ein Nachteil erwächst. Diese Vorschrift konkretisiert die religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates im Personalrecht. Der Staat darf also bei Einstellung, Beförderung oder sonstigen personalrechtlichen Entscheidungen nicht danach differenzieren, welcher Religion oder Weltanschauung ein Bewerber oder Beamter angehört.

Darüber hinaus verpflichtet Art. 33 Abs. 5 GG dazu, die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu berücksichtigen. Damit werden institutionelle Strukturprinzipien des Beamtenverhältnisses verfassungsrechtlich abgesichert, etwa das Alimentationsprinzip, das Lebenszeitprinzip oder die Treuepflicht.

Schließlich ist zu beachten, dass Art. 33 GG ein Deutschengrundrecht ist. Träger der staatsbürgerlichen Rechte sind daher nur deutsche Staatsangehörige im Sinne des Art. 116 GG.

Die staatsbürgerlichen Rechte aus Art. 33 GG sichern also den gleichen, allein am Leistungsprinzip orientierten Zugang zu öffentlichen Ämtern, die religiös-weltanschauliche Neutralität im Personalrecht und die Grundsätze des Berufsbeamtentums, wobei sie ausschließlich Deutschen zustehen.

Merke

Staatsbürgerliche Rechte, Art. 33 GG

  • Gleicher Zugang zu öffentlichen Ämtern, Art. 33 II GG

    • Nach dem Leistungsprinzip (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) , Art. 33 II GG

    • Kein Nachteil wegen Glauben oder Weltanschauung, Art. 33 III GG: Religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates im Personalrecht

    • Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums, Art. 33 V GG

  • Deutschengrundrecht

Häufig gestellte Fragen

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Frage 1/1

Im Ablehnungsbescheid an die deutsche, konfessionslose Bewerberin B heißt es, die Stelle gehe an M, weil er durch langjährige Parteiarbeit Verfassungstreue gezeigt habe und Kirchenmitglied sei. B erreichte zwei Punkte mehr, die Brasilianerin F ebenso viele wie B. Welche Aussagen treffen zu?

Die Auswahl des schlechter bewerteten M ist fehlerhaft.
Dass M die Kirchenmitgliedschaft angerechnet wird, benachteiligt die konfessionslose B unzulässig.
Die Parteiarbeit des M durfte bei der Vergabe keine Rolle spielen.
F kann sich als Nichtdeutsche nicht auf den gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern berufen.
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