Raub, § 249 I StGB

Raub

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Raub, § 249 I StGB

Raub, § 249 I StGB: Wegnahme fremder beweglicher Sache unter Einsatz von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, um die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen

  • Quasi Kombination aus Diebstahl und qualifizierter Nötigung mit höherer Strafandrohung

  • Beispiele: z.B. Täter schlägt Opfer, um an dessen Geldbörse zu gelangen (Gewalt); z.B. Täter bedroht das Opfer mit einem Messer und verlangt die Herausgabe der Geldbörse (Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben)

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Frage

Was versteht man unter einem Raub?

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Frage 1

T tötet O und nimmt dessen Wertsachen an sich. Wie werden die subjektive Tatbestände der vollendeten Begehungsdelikte geprüft?

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Frage 2

T bedroht O mit einem Messer und verlangt die Herausgabe der Geldbörse. O händigt sie aus Furcht aus. Welche Aussagen treffen zu?

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Frage 3

T stiehlt ein Fahrrad. Als ihn der Eigentümer V verfolgt, schlägt T ihn nieder und flieht mit dem Rad. Welche Aussagen sind richtig?

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Frage 4

T droht O, ihn zu verprügeln, wenn er nicht 500 Euro überweist. O überweist das Geld. Wie ist die Tat einzuordnen?

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