Auszug

Raub, § 249 I StGB

Raub

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Raub, § 249 I StGB

Raub, § 249 I StGB: Wegnahme fremder beweglicher Sache unter Einsatz von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, um die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen; z.B. Täter schlägt Opfer, um an dessen Geldbörse zu gelangen

  • Quasi Kombination aus Diebstahl und qualifizierter Nötigung mit höherer Strafandrohung
  • Beispiel: z.B. Täter bedroht das Opfer mit einem Messer und verlangt die Herausgabe der Geldbörse

2.
Wiederholen

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Frage

Was versteht man unter einem Raub?

3.
Falltraining & Abschlussprüfung

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Frage 1

T tötet O und nimmt dessen Wertsachen an sich. Wie werden die subjektive Tatbestände der vollendeten Begehungsdelikte geprüft?

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