- Öffentliches Recht
- Verfassungsprozessrecht
- Organstreit und weitere Verfahren
Organstreitverfahren, Art. 94 I Nr. 1 GG
1.Verstehen
Organstreitverfahren, Art. 94 I Nr. 1 GG
Zulässigkeit des Organstreitverfahrens Prüfungsschema
Zuständigkeit des BVerfG, Art. 94 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG
Parteifähigkeit im Organstreitverfahren von Antragsgegner und Antragssteller
Oberste Bundesorgane, Art. 94 I Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG
Teile oberster Bundesorgane, § 63 BVerfGG:
Andere Beteiligte, Art. 94 I Nr. 1 GG
Antragsgegenstand, Art. 94 I Nr. 1 GG, § 64 I BVerfGG: Streit um wechselseitige Rechte und Pflichten aus Grundgesetz aufgrund rechtserheblicher Maßnahme / Unterlassung des Antragsgegners
Antragsbefugnis, Art. 94 I Nr. 1 GG, § 64 I BVerfGG: Geltendmachung möglicher Gefährdung oder Verletzung eigener grundgesetzlicher Rechte durch Maßnahme / Unterlassung
Bei Organteil ausnahmsweise Prozessstandschaft (Geltendmachung des Rechts des Organs); wegen Minderheitenschutz auch entgegen Willen des Gesamtorgans
Form, §§ 23 I, 64 II BVerfGG: Schriftform; Nennung der verletzten Norm
Frist, § 64 II BVerfGG: Sechs Monate ab Bekanntwerden der Maßnahme / Unterlassung
Bei Bundestagsabgeordneten ab Zeitpunkt, da er von Regelung betroffen: Ansonsten hätte Abgeordneter, der für anderen in Bundestag nachrückt keine Möglichkeit Regelung überprüfen zu lassen (zuvor nicht parteifähig)
Rechtsschutzbedürfnis: Regelmäßig durch Antrag indiziert, ausnahmsweise nicht gegeben, z.B. wenn geltend gemachte Rechte nicht mehr zustehen und kein öffentliches Interesse
2.Wiederholen
Nach welchem Schema prüft man die Zulässigkeit des Organstreitverfahrens?
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