Organstreitverfahren, Art. 94 I Nr. 1 GG

OrganstreitverfahrenOrganstreitZulässigkeit des Organstreitverfahrens

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Organstreitverfahren, Art. 94 I Nr. 1 GG

Zulässigkeit des Organstreitverfahrens

  1. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 94 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG
  2. Parteifähigkeit von Antragsgegner und Antragssteller
    • Oberste Bundesorgane, Art. 94 I Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG
    • Teile oberster Bundesorgane, § 63 BVerfGG: Ständige Untergliederungen; mit eigenen Rechten aus Grundgesetz oder Geschäftsordnung obersten Bundesorgans (zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags)
    • Andere Beteiligte, Art. 94 I Nr. 1 GG: Regelmäßig unabhängig von Verfassungsorgan aber eigener Verfassungsstatus oder Teil des Verfassungslebens
  3. Antragsgegenstand, Art. 94 I Nr. 1 GG, § 64 I BVerfGG: Streit um wechselseitige Rechte und Pflichten aus Grundgesetz aufgrund rechtserheblicher Maßnahme / Unterlassung des Antragsgegners
  4. Antragsbefugnis, Art. 94 I Nr. 1 GG, § 64 I BVerfGG: Geltendmachung möglicher Gefährdung oder Verletzung eigener grundgesetzlicher Rechte durch Maßnahme / Unterlassung
    • Bei Organteil ausnahmsweise Prozessstandschaft (Geltendmachung des Rechts des Organs); wegen Minderheitenschutz auch entgegen Willen des Gesamtorgans
  5. Form, §§ 23 I, 64 II BVerfGG: Schriftform; Nennung der verletzten Norm
  6. Frist, § 64 II BVerfGG: Sechs Monate ab Bekanntwerden der Maßnahme / Unterlassung
    • Bei Bundestagsabgeordneten ab Zeitpunkt, da er von Regelung betroffen: Ansonsten hätte Abgeordneter, der für anderen in Bundestag nachrückt keine Möglichkeit Regelung überprüfen zu lassen (zuvor nicht parteifähig)
  7. Rechtsschutzbedürfnis: Regelmäßig durch Antrag indiziert, ausnahmsweise nicht gegeben, z.B. wenn geltend gemachte Rechte nicht mehr zustehen und kein öffentliches Interesse

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