- Öffentliches Recht
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht
- Aufbau und Funktion der Verwaltung
Verwaltungsverfahren
RechtsbehelfFormlose RechtsbehelfeFormloser RechtsbehelfPetitionFachaufsichtsbeschwerdeKommunalaufsichtsbeschwerdeDienstaufsichtsbeschwerde
1.Verstehen
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Verwaltungsverfahren
Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren
- Förmlicher Rechtsbehelf
- Widerspruch, §§ 68 ff. VwGO: Selbstkorrektur eigener Entscheidungen; Vorverfahren als Vorstufe zur Anfechtungsklage
- Formlose Rechtsbehelfe / Petition: Gesetzlich nicht geregelt, Ausfluss des Petitionsrechts aus Art. 17 GG
- Eselsbrücke zu formlosen Rechtsbehelfen: „Formlos, fristlos, fruchtlos“
- Fachaufsichtsbeschwerde: Gegen sachliche Richtigkeit (Recht- und Zweckmäßigkeit) behördlicher Maßnahme; an Vorgesetzten oder Fachaufsichtsbehörde; insb. Kommunalaufsichtsbeschwerde, wenn Ausübung kommunalaufsichtlicher Maßnahmen begehrt
- Dienstaufsichtsbeschwerde: Gegen Art und Weise des dienstlichen persönlichen Verhaltens; Ziel disziplinarische Maßnahmen; an Vorgesetzten
- Gegenvorstellung: Bitte um erneute Sachprüfung, d.h. Anregung der Änderung oder Aufhebung einer Entscheidung
- Abgrenzung Widerspruch / formloser Rechtsbehelf: Innerhalb der Widerspruchsfrist eher Widerspruch, da intensiverer Rechtsschutz
- Auch „gemischter Rechtsbehelf“ möglich: Kombination; z.B. Verwaltungsakt gerügt und daneben auch persönliches Verhalten des Beamten
2.Wiederholen
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