Auszug
- Strafrecht
- Nichtvermögensdelikte
- Tötungsdelikte
Totschlag, § 212 I StGB
TotschlagTotschlagsTötungTötungsvorsatz
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Totschlag, § 212 I StGB
Tötungsvorsatz
- Falsch verstandener BGH, „Hemmschwellentheorie“: Bei Tötungsdelikten besondere Anforderungen an Vorsatz zu stellen, um Überschreitung hoher Hemmschwelle der Tötung zu rechtfertigen
- BGH wurde falsch verstanden
- BGH wirklich: Es gibt keine spezielle Hemmschwellentheorie, generell müssen bei allen Delikten Voraussetzungen des Vorsatzes erfüllt sein
- Jedoch bei Tötungsdelikten Vorsatz im Einzelfall besonders sorgfältig untersuchen
- Hemmschwelle kann als Begriff genannt werden (aber nicht „Hemmschwellentheorie“); ersetzt aber nicht pauschal die Prüfung des Vorsatzes
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Frage
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