Auszug
- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Irrtümer
Verbotsirrtum, § 17 StGB
VerbotsirrtumUnvermeidbarer Verbotsirrtum
1.Verstehen
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Verbotsirrtum, § 17 StGB
Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Verbotsirrtums
- Fehlen der Einsicht bei Begehung der Tat Unrecht zu tun: Irrtum über Existenz, Inhalt oder Gültigkeit eines rechtlichen Verbots oder Erlaubnis
- Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums: Vermeidbar, wenn Täter bei Einsatz all seiner Erkenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen zumindest zu Unrechtszweifeln hätte kommen können; ggfs. vertrauenswürdige Auskünfte, z.B. von Anwalt, nötig
- Unvermeidbarer Verbotsirrtum
- Entschuldigung, § 17 1 StGB
- Vermeidbarer Verbotsirrtum
- Nur Strafmilderung (nach § 49 I StGB), § 17 2 StGB
- Irrtümer über StGB-Normen (Kern unserer Wertordnung) regelmäßig immer vermeidbar
- Ausnahme denkbar z.B. bei Ausländer aus fremdem Kulturkreis, der erst seit wenigen Tagen in Deutschland ist, aber selbst das ist schwer zu argumentieren
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