- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Irrtümer
Verbotsirrtum, § 17 StGB
1.Verstehen
Verbotsirrtum, § 17 StGB
Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Verbotsirrtums
Fehlen der Einsicht bei Begehung der Tat Unrecht zu tun: Irrtum über Existenz, Inhalt oder Gültigkeit eines rechtlichen Verbots oder Erlaubnis
Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums: Vermeidbar, wenn Täter bei Einsatz all seiner Erkenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen zumindest zu Unrechtszweifeln hätte kommen können; ggfs. vertrauenswürdige Auskünfte, z.B. von Anwalt, nötig
Unvermeidbarer Verbotsirrtum
Entschuldigung, § 17 1 StGB
Vermeidbarer Verbotsirrtum
Nur Strafmilderung (nach § 49 I StGB), § 17 2 StGB
Irrtümer über StGB-Normen (Kern unserer Wertordnung) regelmäßig immer vermeidbar
Ausnahme denkbar z.B. bei Ausländer aus fremdem Kulturkreis, der erst seit wenigen Tagen in Deutschland ist, aber selbst das ist schwer zu argumentieren
2.Wiederholen
Welche Voraussetzungen und Rechtsfolgen hat der Verbotsirrtum?
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