Auszug
- Zivilrecht
- Allgemeiner Teil des BGB
- Rechtsgeschäft und Vertragsschluss
Nichtigkeit
Teilnichtigkeit
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Nichtigkeit
Teilnichtigkeit, § 139 BGB: Teilweise Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts, während der restliche Teil wirksam bleibt
- Wenn es ohne den nichtigen Teil nicht geschlossen worden wäre: Wenn Kern des Geschäfts berührt oder Parteien das Geschäft ohne den unwirksamen Teil nicht abgeschlossen hätten
- Ganzes Rechtsgeschäft nichtig, § 139 BGB
- Wenn es auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre
- Restliches Geschäft bleibt bestehen
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Kann ein Rechtsgeschäft auch nur teilweise unwirksam sein?
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Die Suchfunktion und die Verlinkung der Inhalte innerhalb der App finde ich klasse. So kann ich auch Begriffe, die ich nicht verstehe, sofort nachlesen.
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