Auszug

Nichtigkeit

Teilnichtigkeit

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Nichtigkeit

Teilnichtigkeit, § 139 BGB: Teilweise Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts, während der restliche Teil wirksam bleibt

  • Wenn es ohne den nichtigen Teil nicht geschlossen worden wäre: Wenn Kern des Geschäfts berührt oder Parteien das Geschäft ohne den unwirksamen Teil nicht abgeschlossen hätten
    • Ganzes Rechtsgeschäft nichtig, § 139 BGB
  • Wenn es auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre
    • Restliches Geschäft bleibt bestehen

2.
Wiederholen

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Frage

Kann ein Rechtsgeschäft auch nur teilweise unwirksam sein?

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