Auszug

Mittelbare Täterschaft, § 25 I Alt. 2 StGB

Error in persona bei Vordermann im Rahmen der mittelbaren Täterschaft

1.
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Mittelbare Täterschaft, § 25 I Alt. 2 StGB

Error in persona bei Vordermann im Rahmen der mittelbaren Täterschaft

  • Bislang h.M.: Situation des aberratio ictus ⇨ hinsichtlich Verletzungsobjekt nur Fahrlässigkeitsdelikt und hinsichtlich Angriffsobjekt Versuchsdelikt in mittelbarer Täterschaft
    • Kein Unterschied, ob Täter sich eines mechanischen Werkzeugs bedient (z.B. Pistole) oder einen Menschen als Werkzeug benutzt (Wenn Werkzeug fehlgeht, geht Tat fehl)
    • Beispiel: Vordermann verwechselt Person, die er töten soll ⇨ Strafbarkeit des Hintermanns bzgl. Verletzungsobjekt wegen fahrlässiger Tötung gem. § 222 StGB (nicht in mittelbarer Täterschaft sondern direkt), und bzgl. Angriffsobjekt wegen versuchten Totschlags in mittelbarer Täterschaft gem. §§ 212 I, 25 I Alt. 2, 22, 23 I StGB
  • Vordringende Ansicht in der Lit.: Differenzierung danach, ob Hintermann dem Vordermann Spielraum bei Individualisierung und Konkretisierung des Opfers lässt
    • Wenn Vordermann Individualisierung selbst anhand einer Beschreibung übernehmen soll, ähnelt Situation des error in persona beim Haupttäter im Rahmen der Anstiftungunbeachtlich, wenn objektiv vorhersehbar nach allgemeiner Lebenserfahrung ⇨ Strafbarkeit des Hintermanns wegen vorsätzlichem Delikt in mittelbarer Täterschaft
    • Nur wenn Vordermann ohne Auswahlmöglichkeit bei Individualisierung liegt bei Vordermann aberratio ictus vor
    • Wer Vordermann weiten Spielraum überlässt, kann durch Identitätsverwechslung bei Vordermann nicht entlastet werden

2.
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Wie ist der Hintermann bei der mittelbaren Täterschaft zu bestrafen, wenn beim Vordermann ein error in persona vorliegt?

3.
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T gibt M klare Anweisungen, eine bestimmte Person zu töten, die er ihm genau beschreibt. M verwechselt das Opfer versehentlich trotzdem und tötet eine andere Person. Welche Aussagen sind zutreffend?

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