- Öffentliches Recht
- Grundrechte
- Grundrechtsberechtigung
Jedermann-Grundrechte und Deutschen-Grundrechte
Jedermann-GrundrechtMenschenrechtAusländerNicht-EU-AusländerDrittstaatlerEU-BürgerDeutschen-Grundrechte
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Jedermann-Grundrechte und Deutschen-Grundrechte
Jedermann-Grundrechte und Deutschen-Grundrechte
- Jedermann-Grundrechte: Berechtigen alle natürlichen Personen, auch Ausländer; z.B. allgemeine Handlungsfreiheit, Meinungsfreiheit, Glaubensfreiheit
- Als Menschenrecht im engeren Sinne werden auch Rechte bezeichnet, die auf die menschliche Person zielen und nicht von einer juristischen Person geltend gemacht werden können: z.B, Menschenwürde, Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person (Fortbewegungsfreiheit), Kriegsdienstverweigerung, Recht auf Ehe, Recht auf Familie, Asylrecht
- Der Begriff Menschenrecht ist eigentlich kein Begriff aus dem Grundgesetz, sondern aus dem allgemeinen und Völkerrecht (z.B. aus der EMRK), wo er viel weiter verstanden wird und grundsätzliche Grundrechte bezeichnet
- Deutschen-Grundrechte: Berechtigen nur Deutsche und EU-Bürger (Bürger anderer EU-Staaten); z.B. Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Berufsfreiheit
- Deutsche i.S.d. Art. 116 GG
- EU-Bürger: Wegen unionsrechtlichem Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV unionsrechtskonforme Anwendungserweiterung der Deutschengrundrechte auch auf EU-Bürger
- Nicht-EU-Ausländer: Können sich nicht auf Deutschengrundrechte berufen; aber über allgemeine Handlungsfreiheit als Auffanggrundrecht den gleichen Schutz wie speziellere Grundrechte (z.B. Recht sich zu versammeln wie in Versammlungsfreiheit), der allerdings leichter einzuschränken ist (Schrankentrias letztlich einfacher Gesetzesvorbehalt in Art. 2 I GG)
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