Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I VwGO

Eröffnung des VerwaltungsrechtswegsVerwaltungsrechtswegSubordinationstheorieInteressentheorieModifizierte SubjekttheorieSonderrechtstheorie

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Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I VwGO

Voraussetzungen der  Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I 1 VwGO: Prüfungsschema

  1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit: Wenn wahre Natur der streitentscheidenden Norm öffentlichem Recht zuzurechnen
    1. Bestimmung des Streitgegenstands
    2. Zuordnung zu streitentscheidender Norm: Regelmäßig Rechtsgrundlage für Verwaltungsakt
    3. Qualifikation der Norm als öffentliches oder Privatrecht nach modifizierter Subjekttheorie; offensichtlich z.B. bei BauR, KommunalR
      • Subordinationstheorie: Öffentliches Recht, wenn Über-/Unterordnungsverhältnis
        • Öffentlich-rechtliche Beziehungen auch auf Ebene der Gleichordnung möglich (insb. öffentlich-rechtliche Verträge)
      • Interessentheorie: Öffentliches Recht, wenn die das Rechtsverhältnis beherrschende Norm nach Zweck Interessen der Gesamtheit dient
        • z.B. Grundrechte schützen gerade Individualinteressen, sind aber unbestreitbar öffentlich-rechtlich
      • Modifizierte Subjekttheorie / Sonderrechtstheorie, ghM: Öffentliches Recht, wenn notwendig Staat oder Hoheitsträger in Eigenschaft als solcher beteiligt und sich nach öffentlich-rechtlichen Normen beurteilen lassen muss
        • Präzise benennen, wozu Behörde durch streitentscheidende Norm ermächtigt wird: Verweis etwa auf öffentlichen Charakter des PolG genügt nicht, da selbst darin Streitigkeiten außerhalb des Verwaltungsrechtswegs geregelt sind (z.B. § 55 PolG)
  2. Nicht-verfassungsrechtlicher Art: Wenn nicht zwei unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligte (Verfassungsorgane oder deren Teile) sich um deren Rechte/Pflichten aus Verfassung streiten (doppelte Verfassungsunmittelbarkeit)
  3. Keine abdrängende Sonderzuweisung: Anderes Gericht zuständig aufgrund speziellerer Rechtsnorm
    • Repressives Polizeivorgehen (Strafverfolgung) ⇨ ordentliche Gerichtsbarkeit, § 23 EGGVG
    • Enteignungsentschädigung, Art. 14 III 4 GG
    • Amtshaftungsanspruch, Art. 34 3 GG
    • Streitigkeiten nach Landesrecht, soweit dort vorgesehen, § 40 I 2 VwGO: Insb. Entschädigung wegen Inanspruchnahme als Nichtstörer, § 55 PolG BW (ggf. analog bei Verdachts- u. Anscheinsstörer), § 58 PolG BW
    • Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung („Abschleppfälle“), § 40 II 1 VwGO
    • Entschädigung bei Widerruf rechtmäßigen Verwaltungsaktes, § 49 VI 3 VwVfG

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