- Öffentliches Recht
- Verwaltungsprozessrecht
- Allgemeine Prozessvoraussetzungen
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I VwGO
1.Verstehen
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I VwGO
Voraussetzungen der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I 1 VwGO: Prüfungsschema
Öffentlich-rechtliche Streitigkeit: Wenn wahre Natur der streitentscheidenden Norm öffentlichem Recht zuzurechnen
Bestimmung des Streitgegenstands
Zuordnung zu streitentscheidender Norm: Regelmäßig Rechtsgrundlage für Verwaltungsakt
Qualifikation der Norm als öffentliches Recht oder Zivilrecht nach modifizierter Subjekttheorie; offensichtlich z.B. bei BauR, KommunalR
Subordinationstheorie: Öffentliches Recht, wenn Über-Unterordnungsverhältnis
Öffentlich-rechtliche Beziehungen auch auf Ebene der Gleichordnung möglich (insb. öffentlich-rechtliche Verträge)
Interessentheorie: Öffentliches Recht, wenn die das Rechtsverhältnis beherrschende Norm nach Zweck Interessen der Gesamtheit dient
z.B. Grundrechte schützen gerade Individualinteressen, sind aber unbestreitbar öffentlich-rechtlich
Modifizierte Subjekttheorie / Sonderrechtstheorie, ghM: Öffentliches Recht, wenn notwendig Staat oder Hoheitsträger in Eigenschaft als solcher beteiligt und sich nach öffentlich-rechtlichen Normen beurteilen lassen muss
Präzise benennen, wozu Behörde durch streitentscheidende Norm ermächtigt wird: Verweis etwa auf öffentlichen Charakter des PolG genügt nicht, da selbst darin Streitigkeiten außerhalb des Verwaltungsrechtswegs geregelt sind (z.B. § 55 PolG)
Nicht-verfassungsrechtlicher Art: Wenn nicht zwei unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligte (Verfassungsorgane oder deren Teile) sich um deren Rechte/Pflichten aus Verfassung streiten (doppelte Verfassungsunmittelbarkeit)
Keine abdrängende Sonderzuweisung: Anderes Gericht zuständig aufgrund speziellerer Rechtsnorm
Repressives Polizeivorgehen (Strafverfolgung) ⇨ ordentliche Gerichtsbarkeit, § 23 EGGVG
Enteignungsentschädigung, Art. 14 III 4 GG
Amtshaftungsanspruch, Art. 34 3 GG
Streitigkeiten nach Landesrecht, soweit dort vorgesehen, § 40 I 2 VwGO: Insb. Entschädigung wegen Inanspruchnahme als Nichtstörer, § 55 PolG BW (ggf. analog bei Verdachts- u. Anscheinsstörer), § 58 PolG BW
Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung („Abschleppfälle“), § 40 II 1 VwGO
Entschädigung bei Widerruf rechtmäßigen Verwaltungsaktes, § 49 VI 3 VwVfG
2.Wiederholen
Unter welchen Voraussetzungen ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet?
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