- Öffentliches Recht
- Grundrechte
- Grundrechtsgleiche Rechte
Misshandlungsverbot, Art. 104 I 2 GG
MisshandlungsverbotFolterverbotMisshandlungFolter
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Misshandlungsverbot, Art. 104 I 2 GG
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
- Beispielfrage zur Verdeutlichung der Relevanz: Darf einem Entführer Folter angedroht (oder sogar angewendet werden), um den Aufenthalt seines herzkranken Opfers herauszubekommen und so dessen Leben zu retten?
- Vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht
- Keine Rechtfertigung für Eingriff in Misshandlungsverbot: Misshandlung ist ausnahmslos unzulässig, selbst Drohung
- Nicht einmal verfassungsimmanente Schranken: Keine Einschränkbarkeit
- Verfassungsimmanente Schranken: Als ultima ratio im Wege praktischer Konkordanz kann „Rettungsfolter“ ausnahmsweise durch die Kollision mit der Lebensschutzpflicht aus Lebensschutzpflicht aus Art. 2 II 1 GG gerechtfertigt sein
- Keine Relativierung des Verbots nach Zweckrichtung durch Gesetzgeber (Gesetzesvorbehalt, Art. 20 III GG); Gesetzesänderung hätte negative Auswirkung auf Rechtsstaat („Dammbrucheffekt“); Im Lichte von Art. 1 I 1 GG auszulegen, Menschenwürde „unantastbar“ ⇨ jeglicher Disposition entzogen
- hM: Eingriff von vornherein überhaupt nicht zu rechtfertigen, nicht einmal durch kollidierendes Verfassungsrecht, schlechthin ausgeschlossen
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Frage
Kann ein Eingriff in das Misshandlungsverbot gerechtfertigt werden?
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