Misshandlungsverbot, Art. 104 I 2 GG

MisshandlungsverbotFolterverbotMisshandlungFolter

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Misshandlungsverbot, Art. 104 I 2 GG

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

  • Beispielfrage zur Verdeutlichung der Relevanz: Darf einem Entführer Folter angedroht (oder sogar angewendet werden), um den Aufenthalt seines herzkranken Opfers herauszubekommen und so dessen Leben zu retten?
  • Vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht
  • Keine Rechtfertigung für Eingriff in Misshandlungsverbot: Misshandlung ist ausnahmslos unzulässig, selbst Drohung
  • Nicht einmal verfassungsimmanente Schranken: Keine Einschränkbarkeit
    • Verfassungsimmanente Schranken: Als ultima ratio im Wege praktischer Konkordanz kann „Rettungsfolter“ ausnahmsweise durch die Kollision mit der Lebensschutzpflicht aus Lebensschutzpflicht aus Art. 2 II 1 GG gerechtfertigt sein
      • Keine Relativierung des Verbots nach Zweckrichtung durch Gesetzgeber (Gesetzesvorbehalt, Art. 20 III GG); Gesetzesänderung hätte negative Auswirkung auf Rechtsstaat („Dammbrucheffekt“); Im Lichte von Art. 1 I 1 GG auszulegen, Menschenwürdeunantastbar“ ⇨ jeglicher Disposition entzogen
    • hM: Eingriff von vornherein überhaupt nicht zu rechtfertigen, nicht einmal durch kollidierendes Verfassungsrecht, schlechthin ausgeschlossen

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Kann ein Eingriff in das Misshandlungsverbot gerechtfertigt werden?

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