- Öffentliches Recht
- Grundrechte
- Grundrechtsgleiche Rechte
Misshandlungsverbot, Art. 104 I 2 GG
1.Verstehen
Misshandlungsverbot, Art. 104 I 2 GG
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Beispiel „Rettungsfolter" zur Verdeutlichung der Relevanz: Darf einem Entführer durch einen Amtsträger Gewalt angedroht (oder sogar angewendet werden), um den Aufenthalt seines herzkranken Opfers herauszubekommen und so dessen Leben zu retten?
Vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht
Keine Rechtfertigung für Eingriff in Misshandlungsverbot: Misshandlung ist ausnahmslos unzulässig, selbst Drohung
Nicht einmal verfassungsimmanente Schranken: Keine Einschränkbarkeit
Verfassungsimmanente Schranken: Als ultima ratio im Wege praktischer Konkordanz kann „Rettungsfolter“ ausnahmsweise durch die Kollision mit der Lebensschutzpflicht aus Lebensschutzpflicht aus Art. 2 II 1 GG gerechtfertigt sein
Keine Relativierung des Verbots nach Zweckrichtung durch Gesetzgeber (Gesetzesvorbehalt, Art. 20 III GG); Gesetzesänderung hätte negative Auswirkung auf Rechtsstaat („Dammbrucheffekt“); Im Lichte von Art. 1 I 1 GG auszulegen, Menschenwürde „unantastbar“ ⇨ jeglicher Disposition entzogen
hM: Eingriff von vornherein überhaupt nicht zu rechtfertigen, nicht einmal durch kollidierendes Verfassungsrecht, schlechthin ausgeschlossen
2.Wiederholen
Kann ein Eingriff in das Misshandlungsverbot gerechtfertigt werden?
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