Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB

Falsche uneidliche AussageFalschaussage

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Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB

Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB: Abgabe einer objektiv falschen Aussage als Zeuge oder Sachverständiger ohne Eid vor Gericht (oder andere zur eidlichen Vernehmung zuständige Stelle)

  • Beispiel: z.B. Zeuge sagt vor Gericht absichtlich falsch aus, dass er den Angeklagten zur Tatzeit nicht am Tatort gesehen habe, obwohl er ihn dort gesehen hat
  • Schutzzweck: Gericht (oder andere zur eidlichen Vernehmung zuständige Stelle)
    • Nicht Polizei, Staatsanwaltschaft: Lügen dort erlaubt in den Grenzen der falschen Verdächtigung, § 164 StGB, und Strafvereitelung, § 258 StGB

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Frage

Was versteht man unter einer falschen uneidlichen Aussage?

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Frage 1

Zeuge Z will dem Angeklagten A ein Alibi verschaffen. Er sagt vor Gericht: „Der A war zur Tatzeit bei mir.“ Z glaubt, er lüge, da er sich nicht daran erinnert. Tatsächlich war A aber wirklich bei Z (was Z nur vergessen hatte). Die Aussage entspricht also der objektiven Realität. Welche Aussagen treffen nach herrschender Meinung zu?

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Frage 2

Zeuge Z sagt in einem Zivilprozess wissentlich die Unwahrheit. Der Rechtspfleger protokolliert die Aussage ordnungsgemäß. Das Protokoll ist eine öffentliche Urkunde (§ 415 ZPO). Hat Z eine mittelbare Falschbeurkundung begangen?

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Frage 3

Zeuge Z sagt in einem Zivilprozess wissentlich die Unwahrheit. Der Rechtspfleger protokolliert die Aussage ordnungsgemäß. Das Protokoll ist eine öffentliche Urkunde (§ 415 ZPO). Hat Z eine mittelbare Falschbeurkundung begangen?

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Frage 4

Zeuge Z behauptet im Strafprozess wider besseres Wissen, der Angeklagte sei zur Tatzeit bei ihm gewesen (Alibi). Der Richter durchschaut die Lüge sofort, glaubt Z kein Wort und verurteilt den Angeklagten. Hat Z eine vollendete falsche uneidliche Aussage begangen?

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