Auszug
- Strafrecht
- Nichtvermögensdelikte
- Aussagedelikte und ähnliche Delikte
Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB
Falsche uneidliche AussageFalschaussage
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Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB
Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB: Abgabe einer objektiv falschen Aussage als Zeuge oder Sachverständiger ohne Eid vor Gericht (oder andere zur eidlichen Vernehmung zuständige Stelle)
- Beispiel: z.B. Zeuge sagt vor Gericht absichtlich falsch aus, dass er den Angeklagten zur Tatzeit nicht am Tatort gesehen habe, obwohl er ihn dort gesehen hat
- Schutzzweck: Gericht (oder andere zur eidlichen Vernehmung zuständige Stelle)
- Nicht Polizei, Staatsanwaltschaft: Lügen dort erlaubt in den Grenzen der falschen Verdächtigung, § 164 StGB, und Strafvereitelung, § 258 StGB
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