- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Verfahrensgrundsätze
Untersuchungsgrundsatz, §§ 160 II, 244 II StPO
1.Verstehen
Untersuchungsgrundsatz, §§ 160 II, 244 II StPO
Untersuchungsgrundsatz / Amtsermittlungsgrundsatz / Inquisitionsmaxime: Wahrheitsfindung von Amts wegen
- Bei Strafverfolgung materielle Wahrheit ermittelt: Ziel, den ermittelten Sachverhalt so genau wie möglich mit der tatsächlichen Wirklichkeit in Einklang zu bringen
- Durch Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren, § 160 II StPO
- Durch Gericht im übrigen Strafverfahren , §§ 244 II StPO
- Keine Anträge der Beteiligten erforderlich: Verpflichtung des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen
- Beibringungsgrundsatz im Zivilrecht: Ermittlung der formellen Wahrheit (festgestellter Sachverhalt nach verfahrensrechtlichen Regeln, unabhängig davon, ob er mit der tatsächlichen Wirklichkeit übereinstimmt); insb. hinsichtlich der Beweislastverteilung; z.B. wenn Kläger im Zivilprozess beweist, dass Beklagter ihm Geld schuldete, wird Beklagter zur Zahlung verurteilt, auch wenn er bereits gezahlt hat, dies aber nicht beweisen kann
2.Wiederholen
Was besagt der Untersuchungsgrundsatz?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T wird wegen Körperverletzung angeklagt. Das Gericht lädt ohne Begründung einen Sachverständigen, obwohl beide Parteien dies nicht beantragt haben. Welche Aussagen sind richtig?
Staatsanwalt S erhält Kenntnis von einem Ladendiebstahl (Wert: 35 Euro) durch T. S stellt das Verfahren gem. § 153 StPO ein. Geschädigter G ist empört und verlangt Strafverfolgung. Welche Aussagen sind richtig?
T wird wegen schweren Raubes angeklagt. In der Hauptverhandlung schweigt T beharrlich. Das Gericht fordert ihn auf, zur Sache auszusagen, andernfalls würden seine mangelnde Kooperation und sein Schweigen als Schuldindiz gewertet. Welche Aussagen treffen zu?
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