- Strafrecht
- Strafprozessrecht
- Verfahrensgrundsätze
Untersuchungsgrundsatz, §§ 160 II, 244 II StPO
Was besagt der Untersuchungsgrundsatz?
Der Untersuchungsgrundsatz, auch Amtsermittlungsgrundsatz oder Inquisitionsmaxime genannt, bedeutet, dass die Wahrheitsfindung im Strafverfahren von Amts wegen erfolgt. Die Strafverfolgungsorgane sind also verpflichtet, den Sachverhalt selbständig aufzuklären, ohne dass es eines Anstoßes durch die Verfahrensbeteiligten bedarf.
Daraus folgt, dass bei der Strafverfolgung die materielle Wahrheit ermittelt wird. Ziel ist es, den ermittelten Sachverhalt so genau wie möglich mit der tatsächlichen Wirklichkeit in Einklang zu bringen. Es geht also darum herauszufinden, was wirklich passiert ist, nicht nur darum, was die Beteiligten vortragen.
Zuständig für diese Sachverhaltsaufklärung sind je nach Verfahrensstadium unterschiedliche Organe. Im Ermittlungsverfahren obliegt die Aufklärung der Staatsanwaltschaft gemäß § 160 Abs. 2 StPO. Im übrigen Strafverfahren, also insbesondere in der Hauptverhandlung, ist das Gericht nach § 244 Abs. 2 StPO zur Erforschung des Sachverhalts verpflichtet.
Aus dem Untersuchungsgrundsatz folgt weiter, dass keine Anträge der Beteiligten erforderlich sind. Das Gericht ist verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Es muss also auch solche Beweismittel heranziehen, die weder von der Staatsanwaltschaft noch von der Verteidigung benannt wurden, wenn es dies für die Aufklärung des Sachverhalts für notwendig hält.
Hiervon abzugrenzen ist der Beibringungsgrundsatz im Zivilrecht. Dort wird nicht die materielle, sondern die formelle Wahrheit ermittelt. Formelle Wahrheit bedeutet, dass der festgestellte Sachverhalt nach verfahrensrechtlichen Regeln ermittelt wird, unabhängig davon, ob er mit der tatsächlichen Wirklichkeit übereinstimmt. Das zeigt sich insbesondere hinsichtlich der Beweislastverteilung. Wenn etwa ein Kläger im Zivilprozess beweist, dass der Beklagte ihm Geld schuldete, wird der Beklagte zur Zahlung verurteilt, selbst wenn er in Wahrheit bereits gezahlt hat, dies aber nicht beweisen kann.
Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Strafverfolgungsorgane also dazu, von Amts wegen die materielle Wahrheit zu erforschen, ohne auf Anträge der Beteiligten angewiesen zu sein.
Untersuchungsgrundsatz / Amtsermittlungsgrundsatz / Inquisitionsmaxime: Wahrheitsfindung von Amts wegen
- Bei Strafverfolgung materielle Wahrheit ermittelt: Ziel, den ermittelten Sachverhalt so genau wie möglich mit der tatsächlichen Wirklichkeit in Einklang zu bringen
- Durch Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren, § 160 II StPO
- Durch Gericht im übrigen Strafverfahren , §§ 244 II StPO
- Keine Anträge der Beteiligten erforderlich: Verpflichtung des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen
- Beibringungsgrundsatz im Zivilrecht: Ermittlung der formellen Wahrheit (festgestellter Sachverhalt nach verfahrensrechtlichen Regeln, unabhängig davon, ob er mit der tatsächlichen Wirklichkeit übereinstimmt); insb. hinsichtlich der Beweislastverteilung; z.B. wenn Kläger im Zivilprozess beweist, dass Beklagter ihm Geld schuldete, wird Beklagter zur Zahlung verurteilt, auch wenn er bereits gezahlt hat, dies aber nicht beweisen kann
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