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Untersuchungsgrundsatz, §§ 160 II, 244 II StPO

UntersuchungsgrundsatzAmtsermittlungsgrundsatzInquisitionsmaxime
Aktualisiert vor etwa 2 Monaten

Was besagt der Untersuchungsgrundsatz?

Merke

Untersuchungsgrundsatz / Amtsermittlungsgrundsatz / Inquisitionsmaxime: Wahrheitsfindung von Amts wegen

  • Bei Strafverfolgung materielle Wahrheit ermittelt: Ziel, den ermittelten Sachverhalt so genau wie möglich mit der tatsächlichen Wirklichkeit in Einklang zu bringen
    • Durch Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren, § 160 II StPO
    • Durch Gericht im übrigen Strafverfahren , §§ 244 II StPO
  • Keine Anträge der Beteiligten erforderlich: Verpflichtung des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen
    • Beibringungsgrundsatz im Zivilrecht: Ermittlung der formellen Wahrheit (festgestellter Sachverhalt nach verfahrensrechtlichen Regeln, unabhängig davon, ob er mit der tatsächlichen Wirklichkeit übereinstimmt); insb. hinsichtlich der Beweislastverteilung; z.B. wenn Kläger im Zivilprozess beweist, dass Beklagter ihm Geld schuldete, wird Beklagter zur Zahlung verurteilt, auch wenn er bereits gezahlt hat, dies aber nicht beweisen kann

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Frage 1/3

T wird wegen Körperverletzung angeklagt. Das Gericht lädt ohne Begründung einen Sachverständigen, obwohl beide Parteien dies nicht beantragt haben. Welche Aussagen sind richtig?

Das Gericht handelt nach dem Untersuchungsgrundsatz, § 244 II StPO
Das Gericht muss den Sachverhalt von Amts wegen aufklären
Das Gericht hätte nur auf Antrag einen Sachverständigen laden dürfen
Es gilt der Beibringungsgrundsatz
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