Auszug
- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Erlöschen des Schuldverhältnisses
Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB
GestaltungsrechtGestaltungsrechte
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB
Aufrechnungserklärung bedingungsfeindlich gem. § 388 2 BGB: Um Rechtsunsicherheit zu vermeiden
- Für alle Gestaltungsrechte analog angewendet
- Ausnahmsweise nicht bedingungsfeindlich durch teleologische Reduktion, wenn Bedingung
- vom Aufrechnungsgegner selbst abhängt: Er bestimmt selbst, keine Ungewissheit
- von rechtlichem Umstand abhängt: Keine Rechtsunsicherheit (z.B. Aufrechnung, falls Gegenforderung besteht)
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Kann die Aufrechnung unter einer Bedingung erklärt werden?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
A kauft bei B einen Computer für 10.000€. A zahlt nicht. Später kauft B bei A einen Gebrauchtwagen für 10.000€. B erklärt A die Aufrechnung unter der Bedingung, dass dieser nicht innerhalb eines Monats bezahlt. Ist die Aufrechnung wirksam?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen
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