Auszug

Eigentumsvorbehalt, §§ 929 1, 158 I BGB

Nachträglicher Eigentumsvorbehalt

1.
Verstehen

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Eigentumsvorbehalt, §§ 929 1, 158 I BGB

Nachträglicher Eigentumsvorbehalt nach Kaufvertragsschluss

  • Änderungsvertrag des Kaufvertrags: Wenn Käufer zumindest konkludent zustimmt, dass nur bedingte Übereignung geschuldet wird; Annahme der Lieferung (d.h. des Anwartschaftsrechts) genügt noch nicht
  • Übereignung modifiziert
    • Wenn Eigentumsvorbehalt nach Kaufvertragsschluss aber vor Übereignung vereinbart, z.B. bei Lieferung
      • Normale aufschiebend bedingte Übereignung, §§ 929 1, 158 I BGB
    • Wenn Eigentumsvorbehalt nach Übereignung vereinbart, z.B. nach Lieferung telefonisch
      • Komplizierte Lösung: Rückübereignung an Verkäufer mit gleichzeitig antizipierter aufschiebende bedingter Rückrückübereignung an Käufer
      • Elegantere Lösung: Auflösend bedingte Sicherungsübereignung, §§ 929 1, 930, 158 II BGB, an Verkäufer (⇨ Käufer Eigentümer mit Eintritt der Bedingung)

2.
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Frage

Kann der Eigentumsvorbehalt auch nachträglich vereinbart werden?

3.
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Frage 1

Verkäufer V und Käufer K haben einen Kaufvertrag über ein Auto abgeschlossen. Später vereinbaren sie telefonisch einen Eigentumsvorbehalt. Welche Aussagen sind richtig?

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