Auszug
- Zivilrecht
- Mobiliarsachenrecht
- Realsicherheiten des Mobiliarsachenrechts
Eigentumsvorbehalt, §§ 929 1, 158 I BGB
Nachträglicher Eigentumsvorbehalt
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Eigentumsvorbehalt, §§ 929 1, 158 I BGB
Nachträglicher Eigentumsvorbehalt nach Kaufvertragsschluss
- Änderungsvertrag des Kaufvertrags: Wenn Käufer zumindest konkludent zustimmt, dass nur bedingte Übereignung geschuldet wird; Annahme der Lieferung (d.h. des Anwartschaftsrechts) genügt noch nicht
- Übereignung modifiziert
- Wenn Eigentumsvorbehalt nach Kaufvertragsschluss aber vor Übereignung vereinbart, z.B. bei Lieferung
- Normale aufschiebend bedingte Übereignung, §§ 929 1, 158 I BGB
- Wenn Eigentumsvorbehalt nach Übereignung vereinbart, z.B. nach Lieferung telefonisch
- Komplizierte Lösung: Rückübereignung an Verkäufer mit gleichzeitig antizipierter aufschiebende bedingter Rückrückübereignung an Käufer
- Elegantere Lösung: Auflösend bedingte Sicherungsübereignung, §§ 929 1, 930, 158 II BGB, an Verkäufer (⇨ Käufer Eigentümer mit Eintritt der Bedingung)
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Kann der Eigentumsvorbehalt auch nachträglich vereinbart werden?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
Verkäufer V und Käufer K haben einen Kaufvertrag über ein Auto abgeschlossen. Später vereinbaren sie telefonisch einen Eigentumsvorbehalt. Welche Aussagen sind richtig?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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