Auszug

Schenkung, § 516 I BGB

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Schenkung, § 516 I BGB

Haftung des Schenkers

  • Haftungsprivileg, § 521 BGB: Nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; gilt auch für Folgeschäden und konkurrierende Deliktsansprüche, wenn sachlicher Zusammenhang mit geschenkter Sache
  • Mängelhaftung, §§ 523, 524 BGB: Nur bei Arglist

2.
Wiederholen

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Frage

Muss der Schenker für Schäden an oder durch die Schenkung voll haften wie z.B. ein Verkäufer?

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