- Zivilrecht
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Bereicherungsrecht
Rückabwicklung unwirksamer gegenseitiger Verträge, insb. Saldotheorie
1.Verstehen
Rückabwicklung unwirksamer gegenseitiger Verträge, insb. Saldotheorie
Grenzen der Saldotheorie
Bei Vorleistung einer Partei versagt Saldotheorie, da es nichts zu saldieren gibt; z.B. Kaufsache bereits übereignet aber noch nicht bezahlt ⇨ Verkäufer trägt Sachgefahr
Modifizierte Zweikondiktionentheorie als Lösung
h.L.; Modifizierte Zweikondiktionentheorie: Berücksichtigung des Synallagmas durch teleologische Reduktion des § 818 III BGB ⇨ Keine Berufung auf Entreicherung, wenn Untergang ihm zurechenbar (in seiner Risikosphäre)
Wegen allgemeinen Wertungen des BGB in selben Fällen nicht anzuwenden wie Saldotheorie (Minderjährigenschutz usw.)
2.Wiederholen
In welchen Fällen gelangt die Saldotheorie an ihre Grenzen? Welcher Lösungsansatz wird deshalb stattdessen vertreten?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
A verkauft B ein Handy im Wert von 500€. A ficht den Kaufvertrag später erfolgreich an. Leider wurde das Handy zu diesem Zeitpunkt bereits ohne Verschulden des B durch die C zerstört. Hat A einen Anspruch aus Bereicherungsrecht?
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