Auszug

Deliktische Schadensersatzansprüche, §§ 823 ff. BGB

DeliktsrechtSchwäche des Deliktsrechts

1.
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Deliktische Schadensersatzansprüche, §§ 823 ff. BGB

Schwäche des Deliktsrechtsim Vergleich zu §§ 280 ff. BGB: Vertragliche Schadensersatzansprüche immer werthaltiger

  • Vermögen als geschütztes Rechtsgut
    • Bei §§ 280 ff. BGB allgemeiner Vermögensschutz
    • Im Grundtatbestand § 823 I BGB kein allgemeiner Vermögensschutz: Nur enumerierte Rechtsgüter
  • Haftung für Dritte
    • Bei §§ 280 ff. BGB gem. § 278 BGB keine Exkulpation
    • Bei §§ 823 ff. BGB gem. § 831 BGB Exkulpation möglich
  • Nachweis des Verschuldens (Vorsatz und Fahrlässigkeit)
    • Bei §§ 280 ff. BGB gem. § 280 I 2 BGB Vertretenmüssen vermutet
    • Im Grundtatbestand § 823 I BGB und weiteren muss Verschulden nachgewiesen werden
  • Minderjährige und eingeschränkte Schädiger
    • Bei §§ 280 ff. BGB Geschäftsfähigkeit gem. §§ 104 ff. BGB maßgeblich
    • Bei §§ 823 ff. BGB Deliktsfähigkeit gem. §§ 827, 828 BGB maßgeblich

  • C.i.c., §§ 311 II, 241 II BGB als Ausgleich und „Zwischenstufe“ zwischen vertraglicher Haftung und Deliktsrecht

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Warum sind deliktische Ansprüche schwächer und weniger wertvoll als die §§ 280 ff. BGB?

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Frage 1

Warum sind die Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB grds. schwächer und weniger wertvoll als die aus §§ 280 ff. BGB?

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