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Deliktische Schadensersatzansprüche, §§ 823 ff. BGB
1.Verstehen
Deliktische Schadensersatzansprüche, §§ 823 ff. BGB
„Schwäche des Deliktsrechts“ im Vergleich zu §§ 280 ff. BGB: Vertragliche Schadensersatzansprüche immer werthaltiger
Vermögen als geschütztes Rechtsgut
Bei §§ 280 ff. BGB allgemeiner Vermögensschutz
Im Grundtatbestand § 823 I BGB kein allgemeiner Vermögensschutz: Nur enumerierte Rechtsgüter
Haftung für Dritte
Bei §§ 280 ff. BGB gem. § 278 BGB keine Exkulpation für Erfüllungsgehilfen
Bei §§ 823 ff. BGB gem. § 831 BGB Exkulpation möglich für Verrichtungsgehilfen
Nachweis des Verschuldens (Vorsatz und Fahrlässigkeit)
Bei §§ 280 ff. BGB gem. § 280 I 2 BGB Vertretenmüssen vermutet
Im Grundtatbestand § 823 I BGB und weiteren muss Verschulden nachgewiesen werden
Minderjährige und eingeschränkte Schädiger
Bei §§ 280 ff. BGB Geschäftsfähigkeit gem. §§ 104 ff. BGB maßgeblich
Bei §§ 823 ff. BGB Deliktsfähigkeit gem. §§ 827, 828 BGB maßgeblich
C.i.c., §§ 311 II, 241 II BGB als Ausgleich und „Zwischenstufe“ zwischen vertraglicher Haftung und Deliktsrecht
2.Wiederholen
Warum sind deliktische Ansprüche schwächer und weniger wertvoll als die §§ 280 ff. BGB?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Warum sind die Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB grds. schwächer und weniger wertvoll als die aus §§ 280 ff. BGB?
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