Auszug
- Zivilrecht
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Deliktsrecht
Deliktische Schadensersatzansprüche, §§ 823 ff. BGB
DeliktsrechtSchwäche des Deliktsrechts
1.Verstehen
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Deliktische Schadensersatzansprüche, §§ 823 ff. BGB
„Schwäche des Deliktsrechts“ im Vergleich zu §§ 280 ff. BGB: Vertragliche Schadensersatzansprüche immer werthaltiger
- Vermögen als geschütztes Rechtsgut
- Bei §§ 280 ff. BGB allgemeiner Vermögensschutz
- Im Grundtatbestand § 823 I BGB kein allgemeiner Vermögensschutz: Nur enumerierte Rechtsgüter
- Haftung für Dritte
- Bei §§ 280 ff. BGB gem. § 278 BGB keine Exkulpation
- Bei §§ 823 ff. BGB gem. § 831 BGB Exkulpation möglich
- Nachweis des Verschuldens (Vorsatz und Fahrlässigkeit)
- Bei §§ 280 ff. BGB gem. § 280 I 2 BGB Vertretenmüssen vermutet
- Im Grundtatbestand § 823 I BGB und weiteren muss Verschulden nachgewiesen werden
- Minderjährige und eingeschränkte Schädiger
- Bei §§ 280 ff. BGB Geschäftsfähigkeit gem. §§ 104 ff. BGB maßgeblich
- Bei §§ 823 ff. BGB Deliktsfähigkeit gem. §§ 827, 828 BGB maßgeblich
- C.i.c., §§ 311 II, 241 II BGB als Ausgleich und „Zwischenstufe“ zwischen vertraglicher Haftung und Deliktsrecht
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Frage
Warum sind deliktische Ansprüche schwächer und weniger wertvoll als die §§ 280 ff. BGB?
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Frage 1
Warum sind die Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB grds. schwächer und weniger wertvoll als die aus §§ 280 ff. BGB?
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