Auszug

Verwendungsersatzanspruch, §§ 994 ff. BGB

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Verwendungsersatzanspruch, §§ 994 ff. BGB

Wenn bösgläubig oder verklagt bei Verwendung, § 994 II BGB

  • Eingeschränkte Rechtsgrundverweisung (strittig) auf GoA, §§ 677 ff. BGB (insb. §§ 683, 670 BGB und §§ 684, 818 BGB): Eingeschränkt, da kein Fremdgeschäftsführungswille bei Eigenbesitzer

2.
Wiederholen

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Frage

Wie wirkt es sich auf den Verwendungsersatzanspruch im EBV aus, wenn der Besitzer bei der Verwendung unredlich war?

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