- Zivilrecht
- Vertragliche Schuldverhältnisse
- Miete, Leasing, Pacht, Leihe, Darlehen
Mietvertrag, §§ 535 ff. BGB
1.Verstehen
Mietvertrag, §§ 535 ff. BGB
Verkürzte Verjährungsfrist für Ersatzansprüche, § 548 I, II BGB: Sechs Monate; rasche Klärung erforderlich, um spätere Beweisprobleme zu vermeiden
Gilt nach Ratio des § 548 BGB auch für konkurrierende deliktische und bereicherungsrechtliche Ansprüche
2.Wiederholen
Wie lange können Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend gemacht werden?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Mieter M raucht abends beim Fernsehen und wirft die Zigaretten achtlos zu Boden. Gelegentlich entzündet sich dabei herumliegender Müll und es entstehen kleine Brände, wodurch das Parkett schwere Schäden erleidet. Nach Ms Auszug ist Vermieter V gerade mit der psychischen Überwindung seiner Scheidung beschäftigt. Als er nach acht Monaten zum ersten Mal die Wohnung besichtigt, ist er schockiert. Hat er einen Anspruch auf Schadensersatz für die Schäden am Parkett aus § 823 I BGB?
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