Auszug
- Zivilrecht
- Allgemeiner Teil des BGB
- Willenserklärung
Umdeutung, § 140 BGB
Umdeutung
1.Verstehen
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Umdeutung, § 140 BGB
Umdeutung, § 140 BGB: Ein nichtiges Geschäft, welches aber die Voraussetzungen eines anderen erfüllen würde, ist in dieses umzudeuten, wenn dies dem mutmaßlichen Willen des Erklärenden entspricht; z.B. formnichtiger „Erbvertrag“ erfüllt Voraussetzungen des Ehegattentestaments; z.B. unwirksame fristlose außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses erfüllt Voraussetzungen einer ordentlichen Kündigung
- Darf in Rechtswirkung nicht weitergehen, als nichtiges Geschäft, aber dahinter zurückbleiben (z.B. nichtige Anfechtung in Kündigung oder Rücktritt umzudeuten, aber nicht umgekehrt)
- Auslegung geht Umdeutung vor
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Frage
Was ist unter einer Umdeutung zu verstehen? Wann ist eine Willenserklärung umzudeuten und wann nicht?
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