Auszug
- Zivilrecht
- Allgemeines Sachenrecht
- Eigentum
Eigentum mehrerer Personen
MiteigentumBruchteilseigentumBruchteilGesamthandseigentumGesamthand
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Eigentum mehrerer Personen
Eigentum mehrerer Personen
- Miteigentum / Bruchteilseigentum, §§ 1008-1011 BGB: Steht Teilhabern zu Bruchteilen zu, z.B. Eheleute erwerben Grundstück zu je ½
- Inhaber bilden Bruchteilsgemeinschaft gem. § 741 ff. BGB
- Jeder kann über seinen Anteil verfügen, § 747 BGB
- Nur gemeinschaftlich können sie über Gegenstand im Ganzen verfügen, § 747 2 BGB
- Gesamthandseigentum: Steht Gesamthand ungeteilt zu; z.B. bei Personengesellschaften, Erbengemeinschaft, ehelicher Gütergemeinschaft; z.B. Eheleute erben Grundstück zu je ½ (⇨ Erbengemeinschaft)
- Inhaber können nur gemeinschaftlich verfügen
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Wie verhält es sich, wenn mehrere Personen Eigentum an einer Sache haben? Welche Formen des Eigentums mehrerer werden Unterschieden?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
A und B erwerben ein Grundstück zu je ½. Sie wollen nun wissen, wie sie über das Grundstück verfügen können.
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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