Auszug

Eigentum mehrerer Personen

MiteigentumBruchteilseigentumBruchteilGesamthandseigentumGesamthand

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Eigentum mehrerer Personen

Eigentum mehrerer Personen

  • Miteigentum / Bruchteilseigentum, §§ 1008-1011 BGB: Steht Teilhabern zu Bruchteilen zu, z.B. Eheleute erwerben Grundstück zu je ½
    • Inhaber bilden Bruchteilsgemeinschaft gem. § 741 ff. BGB
    • Jeder kann über seinen Anteil verfügen, § 747 BGB
    • Nur gemeinschaftlich können sie über Gegenstand im Ganzen verfügen, § 747 2 BGB
  • Gesamthandseigentum: Steht Gesamthand ungeteilt zu; z.B. bei Personengesellschaften, Erbengemeinschaft, ehelicher Gütergemeinschaft; z.B. Eheleute erben Grundstück zu je ½ (⇨ Erbengemeinschaft)
    • Inhaber können nur gemeinschaftlich verfügen

2.
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Frage

Wie verhält es sich, wenn mehrere Personen Eigentum an einer Sache haben? Welche Formen des Eigentums mehrerer werden Unterschieden?

3.
Falltraining & Abschlussprüfung

Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1

A und B erwerben ein Grundstück zu je ½. Sie wollen nun wissen, wie sie über das Grundstück verfügen können.

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