- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Das Schuldverhältnis
Allgemeines und besonderes Schuldrecht
1.Verstehen
Allgemeines und besonderes Schuldrecht
Allgemeines Leistungsstörungsrecht und besonderes Gewährleistungsrecht z.B. beim Kaufvertrag oder Werkvertrag
- Speziellere Regelungen für besondere Vertragstypen verdrängen allgemeines Schuldrecht
- Daher z.B. Regeln über Schadensersatz wegen Pflichtverletzung gem. §§ 280 ff. BGB oder Rücktritt gem. §§ 346 ff. BGB nicht direkt anwendbar
- Aber teilweise ordnet spezielles Gewährleistungsrecht Anwendbarkeit allgemeiner Regeln ausdrücklich an durch Verweise aufs allgemeine Schuldrecht
- z.B. Kaufrechtliches Mängelgewährleistungsrecht in § 437 Nr. 2, Nr. 3 BGB
- z.B. werkrechtliches Mängelgewährleistungsrecht in § 634 Nr. 3, Nr. 4 BGB
- Aber z.B. mietrechtliches Mängelgewährleistungsrecht, §§ 536 ff. BGB, enthält keine Verweise aufs allgemeine Schuldrecht
- Daneben dann aber teilweise Spezialregelungen: z.B. Verjährung kaufrechtlicher Mängelansprüche schon nach zwei Jahren, § 438 I Nr. 3 BGB
- Verdrängung nur, soweit speziellere Normen überhaupt Regelungen enthalten: Beim kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsrecht z.B. nur bezüglich Ansprüchen des Käufers wegen Mängeln an der Kaufsache, z.B. nicht Ansprüche des Verkäufers oder des Käufers wegen anderer Pflichtverletzungen, die nicht den Mangel betreffen
2.Wiederholen
Sind die Regeln des allgemeinen Schuldrechts (etwa über Rücktritt und Schadensersatz wegen Pflichtverletzung) direkt anwendbar, wenn es um einen Mangel bei einem Kauf- oder Werkvertrag geht?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
A kauft von Händler H ein Auto. Leider besteht ein Defekt an den Bremsen. Deshalb kommt es bei der ersten Fahrt zu einem Unfall. A fordert von H Ersatz der Heilbehandlungskosten. Auf welche Anspruchsgrundlage kann er sich berufen?
A hat von Händler H ein Auto gekauft. Weil dessen Bremsen beim Einparken nicht richtig funktionieren, überfährt er ein Blumenbeet und verursacht dabei einen Schaden i.h.v. 100€. Er fordert von H Schadensersatz aus § 280 I BGB. Zu Recht?
A hat von Händler H ein Auto gekauft. Weil dessen Bremsen beim Einparken nicht richtig funktionieren, überfährt er ein Blumenbeet und verursacht dabei einen Schaden i.h.v. 100€. Er fordert von H Schadensersatz aus § 280 I BGB. Zu Recht?
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