Auszug
- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis
Schuldbeitritt
Schuldbeitritt
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Schuldbeitritt
Form
- Grds. formlos möglich (≠ Schriftform der Bürgschaft, § 766 BGB)
- Geringerer Schutz als bei der Bürgschaft, obwohl weitergehendere Rechtsfolgen (eigene, nichtakzessorische Schuld)
- Aber bei Schuldbeitritt eines Verbrauchers analoge Anwendung der Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge, §§ 491 ff. BGB
- Schriftform, analog § 492 I BGB
- Widerrufsrecht, analog § 495 BGB
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Welche Formvorschriften gelten für den Schuldbeitritt? Können die Formvorschriften über den Abschluss eines Bürgschaftsvertrags analog herangezogen werden?
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Die Suchfunktion und die Verlinkung der Inhalte innerhalb der App finde ich klasse. So kann ich auch Begriffe, die ich nicht verstehe, sofort nachlesen.
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