Auszug

Schuldbeitritt

Schuldbeitritt

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Schuldbeitritt

Form

  • Grds. formlos möglich (≠ Schriftform der Bürgschaft, § 766 BGB)
    • Geringerer Schutz als bei der Bürgschaft, obwohl weitergehendere Rechtsfolgen (eigene, nichtakzessorische Schuld)
  • Aber bei Schuldbeitritt eines Verbrauchers analoge Anwendung der Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge, §§ 491 ff. BGB
    • Schriftform, analog § 492 I BGB
    • Widerrufsrecht, analog § 495 BGB

2.
Wiederholen

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Frage

Welche Formvorschriften gelten für den Schuldbeitritt? Können die Formvorschriften über den Abschluss eines Bürgschaftsvertrags analog herangezogen werden?

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